Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 183
t auf- Vorstebern die gehörige Führung der auf allerhöchsten Befehl nun«
derlei mehr errichteten Wanderprotocolle möglich gemacht, und als in Hin?
ückzu- kunft der Entschuldigung des Meisters oder Befugten/ als habe er
den Gesellen zur Beibringung des Umschickzetrels oder zur Ein-
schreibung in das Gesellenprotocoll zwar angewiesen, der Gesell
(ießt) aber diese Weisung nicht befolgt, Feineswegs mehr als genügend
erste angenommen wird, vielmehr derjenige Meister oder Befugte, der
rafe , einen Gesellen ohne Einbringzettel oder Eintragung in das Gesel-
Maße- lenprotocoll aufnimmt und in Arbeit behält, sich als Verleßer der
estraft Innungsordnung und als Dulder dieses Unfuges darstellt und sträf-
einer lich macht.
rdent- Jeder Meister und Befugis, welcher ungeachtet dessen einen
er zu Gesellen ohne Beibringung des vorgeschriebenen Einbringzettels oder
thlrn. Ausweises , daß er im Gesellenprotocolle eingeschrieben worden sey,
in Arbeit aufnimmt oder behält, ist im Entdeckungsfalle mit aller
Strenge zu bestrafen.
m an Verordnung vom 14. März 1816.
6. 237.
| bür- Abnahme des Wanderbuches beim Eintritte,
then. Das Wanderbuch ist beim Eintritte in die Arbeit dem Arbeit-
, geber zur Aufberzahrung zu übergeben.
einen Rggsc. vom 3. Dec. 1828, 5. 2.
Lan- 3) Die älteren Vorschriften besagen Folgendes 2
rthan Wenn einem Gesellen an dem eingewanderten Orte Arbeit verspro-
rgend <hen wird, muß er, sobald als er eintritt, seine (damals) unter dem
Handwerksfiegel mitgebrachte Abschrift vom Geburts - und Lehrbriefe oder
April Urkunde , deßgleichen das Wanderbuch, in die dasige Meisterlade zur Ber-
Pre wahrung niederlegen, und sv lang, bis er von da wieder wegzuwandern
gesonnen, darin lassen.
) Be- Handw. Gen, vom 19, April 1732, 8. 2.
alten, Den reisenden Handwerksburschen solien zu Folge dieser Hand-
Ein- werksordnungen ihre Urkunden abgefordert, und während ihres Aufent-
ollen haltes in der Meisterlade aufbewahrt werden,
Hofentschl. vom 11, Jänner 1752.
aben, Wenn sie also in Condition treten, sollen ihnen ihre (damals) Kund-
rfeste schaften und Zeugnisse abgenommen , und in den betressenden Laden auf-
| Ge- bewahrt werden.
n der Rg3g8v. vom 29, März 1803,
fib; 5. 238.
'aters
.. ZU Das Verhältniß zwischen Meistern, Befugten, dann
ist. Gesellen und Dienern berüht nicht auf der Gesind-
nweiz- ordnung.
aber Unter Dienstbothen sind nicht begriffen : Handlungsdiener, Ar-
und beiter bei Kunstwerken und Fabriken, noc< Handwerksgesellen , als