Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 183 
t auf- Vorstebern die gehörige Führung der auf allerhöchsten Befehl nun« 
derlei mehr errichteten Wanderprotocolle möglich gemacht, und als in Hin? 
ückzu- kunft der Entschuldigung des Meisters oder Befugten/ als habe er 
den Gesellen zur Beibringung des Umschickzetrels oder zur Ein- 
schreibung in das Gesellenprotocoll zwar angewiesen, der Gesell 
(ießt) aber diese Weisung nicht befolgt, Feineswegs mehr als genügend 
erste angenommen wird, vielmehr derjenige Meister oder Befugte, der 
rafe , einen Gesellen ohne Einbringzettel oder Eintragung in das Gesel- 
Maße- lenprotocoll aufnimmt und in Arbeit behält, sich als Verleßer der 
estraft Innungsordnung und als Dulder dieses Unfuges darstellt und sträf- 
einer lich macht. 
rdent- Jeder Meister und Befugis, welcher ungeachtet dessen einen 
er zu Gesellen ohne Beibringung des vorgeschriebenen Einbringzettels oder 
thlrn. Ausweises , daß er im Gesellenprotocolle eingeschrieben worden sey, 
in Arbeit aufnimmt oder behält, ist im Entdeckungsfalle mit aller 
Strenge zu bestrafen. 
m an Verordnung vom 14. März 1816. 
6. 237. 
| bür- Abnahme des Wanderbuches beim Eintritte, 
then. Das Wanderbuch ist beim Eintritte in die Arbeit dem Arbeit- 
, geber zur Aufberzahrung zu übergeben. 
einen Rggsc. vom 3. Dec. 1828, 5. 2. 
Lan- 3) Die älteren Vorschriften besagen Folgendes 2 
rthan Wenn einem Gesellen an dem eingewanderten Orte Arbeit verspro- 
rgend <hen wird, muß er, sobald als er eintritt, seine (damals) unter dem 
Handwerksfiegel mitgebrachte Abschrift vom Geburts - und Lehrbriefe oder 
April Urkunde , deßgleichen das Wanderbuch, in die dasige Meisterlade zur Ber- 
Pre wahrung niederlegen, und sv lang, bis er von da wieder wegzuwandern 
gesonnen, darin lassen. 
) Be- Handw. Gen, vom 19, April 1732, 8. 2. 
alten, Den reisenden Handwerksburschen solien zu Folge dieser Hand- 
Ein- werksordnungen ihre Urkunden abgefordert, und während ihres Aufent- 
ollen haltes in der Meisterlade aufbewahrt werden, 
Hofentschl. vom 11, Jänner 1752. 
aben, Wenn sie also in Condition treten, sollen ihnen ihre (damals) Kund- 
rfeste schaften und Zeugnisse abgenommen , und in den betressenden Laden auf- 
| Ge- bewahrt werden. 
n der Rg3g8v. vom 29, März 1803, 
fib; 5. 238. 
'aters 
.. ZU Das Verhältniß zwischen Meistern, Befugten, dann 
ist. Gesellen und Dienern berüht nicht auf der Gesind- 
nweiz- ordnung. 
aber Unter Dienstbothen sind nicht begriffen : Handlungsdiener, Ar- 
und beiter bei Kunstwerken und Fabriken, noc< Handwerksgesellen , als
	        
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