Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 185
& *' - »*
Fr „Ate Da jedoch die in den Fabriken verwendeten Arbeiter keinem
Zunftzwange unterliegen, und ihr Verhältniß lediglich auf einem frei-
Zei willigen Übereinkommen mit dem Arbeitsgeber beruht, bleibt es da-
FITM» gegen den Fabrikanten überlassen, im Wege des pertragsmäßigen Über-
b einfommens bei denselben auf die Erzielung des zusagenden Arbeits-
ae maßes hinzuwirken, und sich dagegen durch die sich darbiethenden ge-
in an setzlichen Mittel zu versehen.
een Hofkzid. vom 27. August 1825 , Rgg8z. 45055.
zsamer 32) Zum Besten der Gewerbe und zur sichern Beobachtung dieser Anordnung
if ihre sollen diejenigen , welche dieser Anordnung nachleben , einige Vortheile,
t andere aber, die sich derselben nicht fügen, Nachtheile daraus zu gewär-
nach tigen haben, und zwar. muß : |
1. Vermög Artikel 14 der Zunftgeneralien der Geselle, wenn er
aus der Arbeit treten will , dem Meister wenigstens 8 Tage yoraus, wenn
nicht eine längere Zeit dur< alte Gewohnheit oder die coufirmirten Hand-
werksprivilegien ausgemessen ist, auffündigen.
Ist nun der Meister Schuld daran, daß woc<henweise gearbeitet , und
die Gesellen 5ezahlt worden , so soll ungeachtet der Gewohnheit und Pri-
vilegien dem Gesellen frei stehen, zu jeder Stunde des Tages aus der Ar-
beit zu treten, und kann solcher bei einem jeden andern Meister in die
Arbeit aufgenommen werden z; auch soll die Klage des Meisters aus dieser
Han- Ursache, wie auch wegen anderer Handwerksgebrechen (die Laster gegen
'rofes- Zucht und Ehrbarkeit ausgenommen), weder bei der Lade no< bei den
ochen- Zunfivorstehern und bei keinem andern Nichter angehört werden, ,
| ein» Dagegen
2. wenn sich der Geselle diesem Gebrauche nicht fügen will, steht
' es vem Meister frei , ihn zu jeder Stunde des Tages aus der Arbeit zu
t ans geben , und wird der Gesell sowohl deßwegen , als auch, wenn ihm sogar
1 und der Meister seinen Lohn zurüFhält, nirgend angehört.
tagen Endlich , wenn ein Streit zwischen Meister und Gesellen entstände,
wer daran Schuld ist, daß um den Wochenlohn gearbeitet worden, soll
eise es heiden zum Nachtheile gereichen , und keiner gehört werden,
be Patent vom 21. April 1770.
?
wird 6. 240.
jens Strafe auf die Abtroßung eines hohen Lohnes.
elben
einen Der gemachte Antrag für jene Gesellen, die einen höhern Lohn
iglich ertroßen wollen , eine besondere Strafe festzuseen, wurde nicht ge-
1falls nehmigt , weil es dem einzelnen Gesellen freistehen muß , dort zu
arveiten , wo er mehr Lohn befkommr , der Fall der Ertroßung hin-
) we- gegen immer eine Zusammenrottung vorausseßt, die nach dem I].
jeitet Thl, des St. G. 8. 229 zu bestrafen ist,
Henz Rggsv. vom 3. Juli 1806.