I. Theil XIV. Abhandlung.
S. 241.
Ib und wie Meister zu bestrafen sind, welche mehr
Lohn als andere geben,
Die Meister , die mehr Lohn 'geben , sollen keiner besonderen S
Strafe unterzogen werden , sondern es ist die Sache des Magistra- SD
tes , über vorkommende Klagen die schuldig befundenen Meister und 18b
Sesellen nach seinem Ermessen zu bestrafen.
S. 242. -
Abstellung des Martinitrunks. ef
: Kostgebung in Fabriken. we
Die Sammlung des Martinitrunks ist abgestellt. als
Hofd. vom 15. Dec. 1770. sich
Fabriksinhaber können dagegen ihre im Hause befindlichen Ars bei
beitsleute mit Kost und Getränke, nicht aber jene, die außer Haus ort
wohnen , damit versehen. od
HSofv. vom 24. Jänner 12791. de
Einem Fabrikanten wurde jedoch die im Concurswege angesuchte
Errichtung einer Traiteurie zur Abreichung von Speisen und Trank
an dessen Fabriksarbeiter "unstatthaft erklärt.
Hofkzld. vom 2. Mai 1823, Int. vom 13. Mai 1823, Hofz.
12070, Rgg8z. 22278.
5. 243. +
Abstellung mehrerer Mißbräauce. un
a) Hinsichtlich der in einem andern Orte verwendeten Gesellen. Vx
Wenn ein Handwerksgeselle sein Handwerk auch in einem M
andern Orte nach den daselbst üblichen und bestätigten Handwerks- 7
ordnungen , Saßungen oder Gewohnheiten bei einem Befugten
oder Meister erlernt hat, soll selber auch anderer Orten, wenn G
gleich daselbst andere Gebräuche und Handwerksordnungen wären , 7
auch weniger oder mehr Lehrjahre erfordert würden , allenthalben 4
und ohne alle bisher übel unternommene Abstrafung ifür redlich und “
tüchtig passirt, und deßhalb fein Unterschied gemacht werden ; wel- >
<es auch von denjenigen Gesellen, welche aus fremden Ländern , wo
dergleichen Handwerksordnungen , Artikel und Gewohnheiten nicht
im Gebrauche sind, zu verstehen ist, im Falle sol<e Gesellen nur 4
beglaubte Urkunden ihres erlernten Handwerkes , Profession oder Ge- 0
sc<ilichkeit und Wohlverhaltens aufweisen können.
Handw., Gen. vom 19. April 1732, 6. 3.
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