1. Theil XIV. Abhandlung.
S. 246.
verb
Abstellung des blauen Montags und sonstiger Ar- vom
beitsentziehung. weib
Von den Obrigkeiten sind bei den Handwerken die sogenannteu 430
blauen Montage oder sonstige eigenmächtige Handwerksentziehungen
der Gesellen abzuschaffen, | tig
Eod, S. 8, Hofv. vom 20. Febr. 1768. ihre
Auch bei Fabrikanren ist derselbe aufgehoben (Hofres. vom 22. Sit
Nov. 1773, Verordnung vom 22. August 1780) ; so daß den an stell
blayen Montagen nicht arbeitenden Gesellen keine Kundschaft aus- Ges
gefertigt werden soll (Hofd. vom 13. Juli 1786); und den Zunft- daß
vorstehern ist bei 6 Rthlrn. Pönfall verbothen, einem Gesellen die dean
Kundschast auszufertigen , der lieber seinen Dienst verläßt und von rech
der Arbeit aussteht , als daß er sicd dem Gebothe seines Meisters
fügt, an einem der aufgehobenen Feiertage oder an einem soge-
nannten blauen Montage zu arbeiten. tag:
. Hofentsc<l. vom 25. Juli 1786. 2().
Da gegen die bestehenden Verordnungen die Gesellen sowohl blai
der Polizei- als Commerzialgewerbe häufig an aufgehobenen Feier-
tagen, wie aum an sogenannten blauen Montagen und Dinsta-
gen von der Arbeit ausbleiben , so wurde sämmtlihen Meistern
und Fabrikanten aufgetragen ,/ jenen Gesellen , der an was immer W
für einem Werktage von der Arbeit wegbleibt, oder früher als es
die Ordnung gestattet, aus der Werkstätte abgeht, sogleich zur ge-
seßlihen Bestrafung dem Magistrate anzuzeigen, wie im Widrigen wei
die Meister und Fabrikanten selbst für jede unterlassene Anzeige der
mit einer Geldstrafe von 2 fl. belegt werden würden, die dem Ent- rag
deer des saumseligen Meiers oder Fabrikanten mit Verschweigung
seines Namens, oder wenn es von Amtswegen entdeckt worden
wäre , der Lade zuerkannt werden soll.
Zu diesem Ende soll öfter unvermuthet in den Werkstätten k
und Fabriken Nachsicht gepflogen, und jeder Geselle, der nicht bei
der Arbeit gefunden würde , und s<on einmal ermahnt worden ,
zur Beitrafung an die Behörde übergeben werden. ber
Rggsv. vom 30. Dec. 1799. n
Obgleich eine genaue Ordnung unter den Fabrikzarbeitern , zu
wohin besonders die Abstellung der blauen Montage gehört, aus |
Polizei » und Industrialrücksihten zu wünschen ist, so ist in die- da
ser Beziehung nur die gehörige Handhabung der wegen des ver- in
bothenen Feierns der blauen Montage bestehenden Vor-
schriften erforderli< , ohne; daß es einer Erneuerung derselben zur
Erlangung dieses Zweckes bedürfe.
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