Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 189
Dem Gesuche eines Mittels um Erneuerung der wegen des
. verbotbenen Feierns der blauen Montage erflossenen (obigen) iNggsv.
* vsm 30. Dec. 1799 , und die Ausdehnung derselben auch auf die
weiblichen Fabriksarbeiter wurde daher nicht willfahrt.
eit USE vom 27. August 1825, Hofz. 33764, Rgg3z-
50535.
jen Da die Abstellung der sogenannten blauen Montage so wich-
tig ist, so hat die Regierung mit allem Eifer zu trachten, und
»9 ihre Amtsmacht dazu anzuwenden , diesen den Müßiggang nnd die
iE Sittenlosigkeit so sedr nährenden Mißbrauch so viel möglich abzu-
iE stellen, welches vorzüglich dadurch erwirkt werden kann, wenn den
ft Gesellen der verschiedenen Innungen öfter bekannt gemacht wird,
die daß jene, welche diesem in so vielfältigem Betrachte schädlichen Miße-
En brauche nachhängen, nicht leiht ein eigenes Befugniß oder Meister-
rs recht zu erwarten haben.
a Hoflammerd. vom 21. Febr. 1803.
- Gesellen haben an blauen Montagen und aufgehobenen Feier-
tagen, wie an andern Werktagen zu arbeiten (Verordnung vom
hl 20. Sept. 1803, Verordnung vom 13. Jänner 1804) ; öenn der
| blaue Montag soll gänzli< abgebracht seyn.
E 6. 247.
er Welchen Gesellen ein früherer Feierabend für den
e* Sonnabend zu gestatten ist.
Es /Den Gesellen aller Feu erarbeiter ist jedoch vorzüglich ,
n wegen Herstellung ihrer während der Woche abgenüßten Werkzeuge,
ze der frähere Feierabend für den Samstag, jedoc< nie für den Mon-
itz rag gestattet.
'g Rggsv. vom 7. März 1806.
n
6. 248.
n Geboth eines ruhigen Verhaltens der Gesellen,
et und Verboth des Degentragens.
Es soll bei den Handwerksburschen allen Unordnungen vorge-
beugt werden , da sonst sowohl die Privat - als Zechmeister dafür
zu haften , allen Schaden zi ersetzen, und noc< ihre besondere
18 Strafe zu gewärtigen härten (Hofentschl. vom 11. Jänner 1752) ;
0. und den Handwerksbur"ihen ist das ihnen nicht gebührende Degen-
= tragen, bei Verlust auc< anderer scharfer Ahndung, in den Städten
yz und Märkten nicht gestattet.
ir Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 9. .
Den sämmtlihen Handwerksgesellen und Jungen ist das Dee
gentragen unter den ausgesekten Strafen - nämlich das erste Mal