Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 189 
Dem Gesuche eines Mittels um Erneuerung der wegen des 
. verbotbenen Feierns der blauen Montage erflossenen (obigen) iNggsv. 
* vsm 30. Dec. 1799 , und die Ausdehnung derselben auch auf die 
weiblichen Fabriksarbeiter wurde daher nicht willfahrt. 
eit USE vom 27. August 1825, Hofz. 33764, Rgg3z- 
50535. 
jen Da die Abstellung der sogenannten blauen Montage so wich- 
tig ist, so hat die Regierung mit allem Eifer zu trachten, und 
»9 ihre Amtsmacht dazu anzuwenden , diesen den Müßiggang nnd die 
iE Sittenlosigkeit so sedr nährenden Mißbrauch so viel möglich abzu- 
iE stellen, welches vorzüglich dadurch erwirkt werden kann, wenn den 
ft Gesellen der verschiedenen Innungen öfter bekannt gemacht wird, 
die daß jene, welche diesem in so vielfältigem Betrachte schädlichen Miße- 
En brauche nachhängen, nicht leiht ein eigenes Befugniß oder Meister- 
rs recht zu erwarten haben. 
a Hoflammerd. vom 21. Febr. 1803. 
- Gesellen haben an blauen Montagen und aufgehobenen Feier- 
tagen, wie an andern Werktagen zu arbeiten (Verordnung vom 
hl 20. Sept. 1803, Verordnung vom 13. Jänner 1804) ; öenn der 
| blaue Montag soll gänzli< abgebracht seyn. 
E 6. 247. 
er Welchen Gesellen ein früherer Feierabend für den 
e* Sonnabend zu gestatten ist. 
Es /Den Gesellen aller Feu erarbeiter ist jedoch vorzüglich , 
n wegen Herstellung ihrer während der Woche abgenüßten Werkzeuge, 
ze der frähere Feierabend für den Samstag, jedoc< nie für den Mon- 
itz rag gestattet. 
'g Rggsv. vom 7. März 1806. 
n 
6. 248. 
n Geboth eines ruhigen Verhaltens der Gesellen, 
et und Verboth des Degentragens. 
Es soll bei den Handwerksburschen allen Unordnungen vorge- 
beugt werden , da sonst sowohl die Privat - als Zechmeister dafür 
zu haften , allen Schaden zi ersetzen, und noc< ihre besondere 
18 Strafe zu gewärtigen härten (Hofentschl. vom 11. Jänner 1752) ; 
0. und den Handwerksbur"ihen ist das ihnen nicht gebührende Degen- 
= tragen, bei Verlust auc< anderer scharfer Ahndung, in den Städten 
yz und Märkten nicht gestattet. 
ir Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 9. . 
Den sämmtlihen Handwerksgesellen und Jungen ist das Dee 
gentragen unter den ausgesekten Strafen - nämlich das erste Mal
	        
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