Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 191 
M 2. Solche Handwerksgesellen sollen nac< überstandener 
ä Strafe mit gebundener Reiseroute in den Staat, woselbst sie 
ii“ ihre Heimat haben, gewiesen , und dort unter geeigneter Aufsicht 
gehalten, sonac) in keinem andern Bundegsstaate zur Arbeit zu- 
gelassen werden. 
Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nur dann Statt 
finden , wenn die Regierung der Heimat eines sol<en Handwerks- 
gesellen sich durch dauerndes Wohlverhalten desselben zur Erthei- 
| lung eines neuen Wanderbuches Öder Reisepasses nac< andern Bun- 
R: desstaaten veranlaßt finden sollte, 
wi, 3. Die Regierungen behalten si< vor, Verzeichnisse der we- 
fz gen jener Vergehen abgestraften und in die Heimat zurückgewie- 
87 senen so wie der ausnahmsweise zur Wanderung wieder zugelasse- 
0: nen Handwerksgesellen, sich gegenseitig mitzutheilen. 
te 4. Jedem Handwerksgesellen sind beim Antritte seiner Wan- 
ders<haft die vorstehenden Bestimmungen vor Aushändigung seines 
Wanderbuches oder Reisepasses ausdrücklich bekannt zu machen, 
H- und daß dieses geschehen, in der Reiseurkunde ämtlich zu bemerken. 
n 5. Die Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses soll 
a. in allen Bundesstaaten im landesverfassungsmäßigen Wege gesche- 
< gen, und binnen zwei Monaten hiervon bei der Bundesversammlung 
". die Anzeige gemacht werden. 
3 Rggsc. vom 14. Jänner 18431, 
Yz 6. 250. 
< Welc<he Vorsichten bei Übergabe solcher Gesellen an 
: die Wache zu beobachten sind. 
Zur Vermeidung unangenehmer Ereignisse ist in jenen Fäl- 
len , wo von Seite des Gerichtes ein Geselle zur Vorlegung mit 
Arbeit oder Abschaffung von Wien, von was immer für einer In- 
»- nung übergeben wird, wegen der richtigen Übergabe von dem bee 
. treffenden Vorsteher oder Handwerksvater allezeit ein Recepisse aus- 
n zustellen , welches dem Polizeihauptmanne und von diesem dem Ge- 
ze richte zur Aufbewahrung bei den Acten zu Übergeben ist. 
n Rggsv. vom 31. August 1792, F. 1. 
Die Überlieferungen auf die Herbergen sollen übrigens nie an 
einem Sonntage geschehen. 
Eod., S. 2. 
Den Gesellen säammtliher Innungen ist zugleich die Bezeu- 
gung der schuldigen Ac<tung gegen die Wache nicht nur durch die 
Vorsteher und Herbergsväter, sondern auch bei versammeltem Hand- 
werke durch die Handwerkscommissiow einzuscharfen.
	        
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