Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil KIV, Abhandlung. 
S. 251. | 
Spielverböoth bei Handwerksgesellen. M 
Das Verboth des Geldspieles ist auch äuf die Handwerks- wert! 
bursche zu verstehen. - 
Hofv. vom 29. Oct. 1776. 
Alle Geldspiele und Gewette der Handwerksgesellen, mit Aus- niß 
nahme des alleinigen Kegelspieles in den Gärren/ sind als Winkel vorz 
und hohe Spiele angesehen, und daher aller Orten, bauptsächlich 
aber in den Schankhäusern, untersagt; es soll denselben jedoch die 
Erlaubniß, zu ihrer Ergößung allenfalls um einen Trunk oder meit 
die sogenannte Zeche zu spielen, unbenommen seyn. ents, 
Diejenigen, welche diesem Verbothe entgegen zu handeln, und dan! 
künftighin um Geld zu spielen sich erfühnen werden, sollen ohne tabe 
Ausnahme das erste Mal mit einem Ztägigen Arreste , bei öfterer abg 
Betretung mit einer den Umständen angemessenen körperlichen Züch- 
tigung, und bei einer sich zeigenden Unverbesserlihkeit auch mit wer! 
dem Zuchthause bestraft werden. arbe 
Die Wirthe hingegen, welche dergleihen von nun an verbo- in | 
thene Spiele in ihren Schankhäusern dulden oder wohl gar demsele befo 
ben mir Zureichung eines Vortheiles sträflichen Unterschleif geben , und 
werden , wenn sie bemittelt sind, das erste Mal mit 6 fl. , das Unt 
zweite Mal mit 12 fl., die Unhemittelten aber das erste Mal mit ei- verl 
nem Grägigen, das zweite Mal mit einem 12tägigen Arreste , bei der sion 
dritten Berretung aber mit Einstellung des Gewerbes bestraft. und 
Da die gegenwärtige Verordnung den Meistern selbst zum Nu- ver| 
ßen gereicht, so ist mit Grund zu erwarten , daß jeder in seinem 
Hause die Beobachtung derseiben handzuhaben bedacht seyn wird. ten 
Es wurde jedoch äusdrücklich befohlen , daß diese Verordnung jen 
in allen Schankhäusern zu Jedermanns Einsicht aufgehängt werde, Be 
daß die Wirthe das Dienstgesinde und die Handwerksgesellen , welche lich 
spielen wollen , darauf weisen , und daß diejenigen , welche die Ab- 
mahnung verachten, der Polizei- oder politischen Behörde bei Strafe 
als Hehler angesehen zu werden , namhaft gemacht werden sollen. 
Selbst in Ansehung des zwar erlaubten Kegelspieles werder die 
Wirthe und Gartenhälter, wenn sie ein unebenmäßig hohes Spiel 
bei Leuten geringerer Classe wahrnehmen, dieselben davon abzu- 
mahnen , allenfalls auch hohen Orts anzuzeigen haben. ist, 
Hofv. vom 2. Juli 1792. ein 
auf 
S. 252. 
Wie es mit den Heirathen derGesellen zu halten isi. nur 
Endlich kommen hier auch no<h die Bestimmungen hinsichtlich ii 
der Heirathen der Handwerksgesellen anzuführen : 
1092
	        
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