I. Theil KIV, Abhandlung.
S. 251. |
Spielverböoth bei Handwerksgesellen. M
Das Verboth des Geldspieles ist auch äuf die Handwerks- wert!
bursche zu verstehen. -
Hofv. vom 29. Oct. 1776.
Alle Geldspiele und Gewette der Handwerksgesellen, mit Aus- niß
nahme des alleinigen Kegelspieles in den Gärren/ sind als Winkel vorz
und hohe Spiele angesehen, und daher aller Orten, bauptsächlich
aber in den Schankhäusern, untersagt; es soll denselben jedoch die
Erlaubniß, zu ihrer Ergößung allenfalls um einen Trunk oder meit
die sogenannte Zeche zu spielen, unbenommen seyn. ents,
Diejenigen, welche diesem Verbothe entgegen zu handeln, und dan!
künftighin um Geld zu spielen sich erfühnen werden, sollen ohne tabe
Ausnahme das erste Mal mit einem Ztägigen Arreste , bei öfterer abg
Betretung mit einer den Umständen angemessenen körperlichen Züch-
tigung, und bei einer sich zeigenden Unverbesserlihkeit auch mit wer!
dem Zuchthause bestraft werden. arbe
Die Wirthe hingegen, welche dergleihen von nun an verbo- in |
thene Spiele in ihren Schankhäusern dulden oder wohl gar demsele befo
ben mir Zureichung eines Vortheiles sträflichen Unterschleif geben , und
werden , wenn sie bemittelt sind, das erste Mal mit 6 fl. , das Unt
zweite Mal mit 12 fl., die Unhemittelten aber das erste Mal mit ei- verl
nem Grägigen, das zweite Mal mit einem 12tägigen Arreste , bei der sion
dritten Berretung aber mit Einstellung des Gewerbes bestraft. und
Da die gegenwärtige Verordnung den Meistern selbst zum Nu- ver|
ßen gereicht, so ist mit Grund zu erwarten , daß jeder in seinem
Hause die Beobachtung derseiben handzuhaben bedacht seyn wird. ten
Es wurde jedoch äusdrücklich befohlen , daß diese Verordnung jen
in allen Schankhäusern zu Jedermanns Einsicht aufgehängt werde, Be
daß die Wirthe das Dienstgesinde und die Handwerksgesellen , welche lich
spielen wollen , darauf weisen , und daß diejenigen , welche die Ab-
mahnung verachten, der Polizei- oder politischen Behörde bei Strafe
als Hehler angesehen zu werden , namhaft gemacht werden sollen.
Selbst in Ansehung des zwar erlaubten Kegelspieles werder die
Wirthe und Gartenhälter, wenn sie ein unebenmäßig hohes Spiel
bei Leuten geringerer Classe wahrnehmen, dieselben davon abzu-
mahnen , allenfalls auch hohen Orts anzuzeigen haben. ist,
Hofv. vom 2. Juli 1792. ein
auf
S. 252.
Wie es mit den Heirathen derGesellen zu halten isi. nur
Endlich kommen hier auch no<h die Bestimmungen hinsichtlich ii
der Heirathen der Handwerksgesellen anzuführen :
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