Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 12 
U8ge- vom Juni 1831 ,'daß bei jenen sogenannten Iudenhäusern, für welche die 
radicirte Eigenschaft der darauf betriebenen Gewerbe durch bestimmte Er- 
fenntnisse der niederösterreichischen Negierung anerkannt worden ist, diesel- 
Ms» be aufrecht zu erhalten, und die ordnungsmäßige grundbüchliche GCin- 
durd) verleibung zu veranlassen sey. Wo sich aber diese Berhältnisse nicht zeigen, 
Zus sey nach den bestehenden Vorschriften vorzugehen, und in zweifelhaften 
übri- Fällen die allerh. Entschl. anzusuchen. 
Eänz= Hoffkzld. vom 9, Juli 1831, Hofz, 15455, Nggsz. 87721. 
erste S. 15. 
zung Inwiefern der ständische Catasier die radicurte Ei- 
aßes genschaft eines Gewerbes begründen kann. 
daß Das Grundbuch ist jedoch nicht das einzige Criterium zur Be- 
zuse- gründung der radicirten Eigenschaft. | 
nicht Mit Hofkanzleibeschluß vom 18. Sept. 1795 und Regierungs- 
circular vom 29. Sept. 1795 wurde nämlich auch erkannt: daß alle 
aus- vom Jahre 17356 her, mithin durch 40 Jahre, in das ständische Gült- 
; sich buch und Einlage als radicirt gezogene und hiernach mit der ange- 
nicht messenen Steuer belegten Gewerbe in den Gewähren, wo diese Ra- 
Ges dicirung nicht ausgedrückt ist, vorgemerkt werden können, daher 
daz jene Gewerbe, die seit dem Jahre 1756 auf Häusern exercirt, 
Ge- mithin nac einem. höhern Maßstabe versteuert werden / auch 
18. als solche bestätigt, und dieses den Gewähren, wo. es nicht ge- 
alle schehen , . bei dem ersten Gewährveränderungsfalle einverleibt wer- 
den sollen. 
Es ist daher ein Gewerb2 auch dann für radicirt zu erklären, 
upt- wenn es sammt dem Hause seit 1756 als dem Rectifications- 
verz jahre, mithin (damals) durc< 40 Jahre mit dem Ausdrucke „Haus 
ra- und Gewerbe“ ohne eben den wörtlihen Augdruck „vadicirt“ 
esen in das ständisc<e Gültbuch und Einlage gezogen, und nach einem 
'ach- verhältnißmäßig hohen Maßstabe versteuert worden it. 
un- Hofbeschl. vom 29. Dec. 1796. 
Diese von der Hofkzl. mit Verordnung vom 18. Sept. 1795 
:00. gesl« ttete weitere Art der Beweisführung aus der ursprünglichen Ca- 
us“ tastraleinlage und Besteuerung ist jedoc< bloß eine Adminicular-Beweis- 
zuni art, und als eine Begünstigung anzusehen, bet deren Anwendung in 
Ict. den vorkommenden einzelnen Fällen um so sirenger vorgegangen werden 
ius muß, als der Umstand, daß ein Gewerbe im Grundbuche nicht ent- 
32, halten ist, an und für sich die. natürliche Vermurhung gegen dessen 
radicirte Eigenschaft begründet. Eine allgemeine Regel zur dießfälli- 
| gen Beurtheilung kann jedoch aus dem factisch-beobachteten Rectifica- 
Bien rionsverfahren nicht abgeleitet werden , sondern es muß die, Frage : 
Nun ob die Hausstocksteuer wegen des als Hausgewerbe fatirten Gewer- 
hl, bes höher bemessen worden sey, in jedem einzelnen Falle nac< den
	        
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