Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewervbs- und Handelswesen. 193 
Wenn sic<ß Gesellen verehelihen wollen, müssen sie eher den 
magistratischen Consens beibringen (Verordnung vom 22. Nov. 
1803); denn der Wiener Magistrat“ har das Recht, den Hand- 
8 wertsgesellen nach erkannter Nahrungsfähigkeit die Ehe zu bewilligen. 
Rggsc. vom 14. Juli 1813. 
- In Absicht auf die Handwerksgesellen in Wien ist das Erkennts- 
18: niß wegen Ertheilung der BHeirathsbewilligung dem Stadtmagisträte 
el: vorzubehalten, und das gegenwärtige Verfahren förtan zu beobachten; 
ich Hofkzlv. vom 26. Febr. 1815 , Int. vom 16. März 1815. 
die Wo der Magistrat nämlich ein solches Gesuch abzuweisen ver- 
der meint, soll er vorher die Sache mittelst Bericht der Regierungs- 
entscheidung unterziehen (Hofd. vom 31. August 1797) ; wo er 
nd dann die Heirathsgesuche, die er abzuschlagen gedenkt, mittelst eines 
ne tabellarischen Protocolles, jedo< Polizei- von Commerzialgewerben 
rer abgesondert, von 14 zu 14 Tagen der Regierung vorlegen kann. 
<- Als übrigens bemerkt wurde, daß der Unfug bei einigen Hand- 
it werten , daß die ledigen neben den verbeivratheten Gesellen nicht 
arbeicen wollen, nos immer geübt werde, obschon dieser Mißbrauch 
'0- in der General-Hatidwerksordnung abgestellt worden ist, so wurde 
ele befohlen, daß bei allen Fabriken, Manufacturen , Professionen 
45 und Handwerken zwischen verheiratheten und ledigen Gesellen kein 
as Unterschied zu machen sey; und sollte sich eine Zunft weigern, einem 
4 verheiratheten Gesellen Arbeit zu geben; so ist diesem, die Profes- 
er sion auf eigene Hand zu treiben, ohne Weiterem zu gestatten , 
und er deßwegen mit dem gewöhnlihen Schuße von Behörden zu 
uz versehen. 
m Wo hingegen die ledigen Gesellen, die neben den verheirathe- 
ten nicht in Arbeit stehen wollten, öder wohl gar sich erkühnten , 
ig jene, die es thun, abzureden, zu schimpfen oder zu strafen, nach 
Beschaffenheit der Umstände mit empfindlicher Strafe unnachsicht- 
lich zu belegen sind. 
Patent vom 1. Sept. 17760. 
6. 253. 
T 3. Austritt aus der Arbeit. 
': Wenn eine sonstige Auffündzeit ni<t shon ausdrücklich üblich 
ist, soll nach der Handwerksordnung vom 19. April 1732, 5. 2 
ein Geselle wenigstens 8 Tage vorher seinem Meister ordentlich 
auffünden. 
Nun aber müssen Gesellen nach der bestehenden Gesellenord- 
nung 14 Tage vorher aufkünden, und mit Entlaßschein versehen 
werden. 
Verordnung vom 27, Juli 1802. 
IV. (Gewerbswesen) 
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