Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbso und Handelswesen. 195 
ie genau anzugeben / und, wenn der Arbeiter geschickt, fleißig und treu 
H» sich benommen ,- diese Eigenschaften zu bestätigen. 
Jes Beides hat die Obrigleit in das Wanderbuch einzutragen. 
Sollte das Zeugniß in Ansehung jener Eigenschaften nicht gün- 
stig entfallen , so ist nur die Ardeitsdauer, oder hinsichtlich des Zeug- 
r) nisses über bemerkte Eigenschaften nur Jenes aufzunehmen, welches 
Zer zum Vortheile des Arbeiters gereicht. | 
Der Arbeitsgeber hat dieses Zeugniß mit seiner Namensferti- 
gung zu versehen, und die Obrigkeit die Fertigung ämtlich zu bestätigen. 
- Rggsc. vom 3. Dec. 1828, 8.2, Rggsz. 67011. 
Wünscht der Arbeiter im In- oder Auslande zu reisen, so ist 
er dasjenige zu beobachten, was bisher für die Ausfertigung von Wander- 
pässen in die eine oder die andere Provinz, dann in das Ausland vor- 
nd geschrieben war. . | 
es Jene Behörden , welche in einer oder anderer Beziehung solche 
Bewilligungen und Pässe ertheilten oder vidirten, haben auch für die 
Zukunft in ihrer Wirksamkeit zu bleiben, und die Bewilligung 
ns oder Dikiruns in das Wanderbuch einzutragen. 
Eod. 
zv Sollte in einem Wanderbuche kein Raum zur Eintragung mehr 
seyn , so ist dem Handwerksgesellen oder Arbeiter zu dem bereits be- 
(0. sitzenden Wanderbuch ein zweites auszustellen, in dem leötern jedoch 
ve ausdrücklich zu bemerken, daß dieses eine Fortseßung des früberen sey. 
Eod. 8. &. 
Geht ein Wanderbuch verloren, so hat der Handwerksgeselle 
| oder Arbeiter davon bei seiner Ortsobrigkeit die Anzeige zu machen / 
'g“ wo der Verlust sich zugetragen hat. Diese ist verpflichtet, darüber eine 
sie genaue Untersuchung einzuleiten , ob und inwiefern die Angabe sich 
i< bewähre 3; zu welchem Ende insbesondere von der Obrigkeit in dem 
iu Bezirke, wo der Geselle oder Arbeiter zuleßt in Arbeit stand, die Aus- 
vo kunft einzuholen ist, ob er mir dem Wanderbuche versehen war, um 
cer im Bejahungsfalle die ämtliche Bestätigung des Verlustes auszustel- 
es len , gegen welche demselben ein Duplicat des ursprünglichen Wan- 
zu derbuches mit der ausdrücklihen Bemerkung : daß es ein Duplicat 
sey, von jener Obrigkeit auszufertigen ist, die das verlorne Wandexr- 
buch ausgestellt hat. 
Eod. S. 6. 
a) Übrigens haben ältere Vorschriften folgende Vorsichten beim Austritte 
solcher Handwerksgefellen und Arbeiter aus der Arbeit angeordnet: 
Vor dem weiteren Wandern soll der Gesell in allen Wegen alle An- 
forderungen, so die Obrigkeit, oder sonst jemand an ihn machen könnte, 
162 richtig machen und ausführen , die Meiuer auch dabei, ob die Entlas- 
zu sung etwa eines begangenen noch nicht kundbaren Verbrechens halber be- 
1 gehrt werde, Achtung zu geben, und solches der Obrigkeit anzuzeigen schul- 
dig seyn , widrigens nach Beschaffenheit gebrauchter Gomaivens mit ge-
	        
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