Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Lr. Theil XIV. Abhandlung. 
ziemender Strafe angesehen zu werden , gegenwärtig seyn; dem Gesellen 
aber soll auf diesen Fall (dermal) sein Wanderbuch nicht ausgefolg t, 
vielmehr dasselbe , bis er sich der angeschuldigten Beschuldigung oder For- 
derung entledigt, verzögert , mithin derselbe , bis zur Austragung der 
Sache an Ort und Stelle zu bleiben, angehalten werden, 
Hanidw. Gen, vom 19. April 1732, 68. 2. 
Wenn nun ein solcher Geselle hierüber zu schimpfen oder aufzutreiben, 
inithin dadurc< an dem Handwerke , welches ihm das (jet) Wanderbuch 
vorbehält, zu rächen sich unterstände , derselbe soll nicht allein, nach da- 
von geschehener insonderheit den Meistern bei willkürlicher Strafe schleunig 
obliegender Anzeige von des Ortes Obrigkeit, wo er aufgetrieben, als ein 
Freyler und Aufwiegler unverzüglich zur Haft gebracht, und sein Schim- 
pfen und Sc<hmähen , jedoch bei sich zeigender Besserung , mit Vorbehalt an 
seiner Ehre , zu widerrufen, und an dem Orte , wo es geschehen, es wis- un 
send zu machen angehalten , sondern auch, ina; Befinden , mit Strafe <he 
belegt werden. Begäbe er sich aber vielleicht mit Flucht in fremde Lande, M 
und er fönnte nicht ausgeliefert werden, so wäre sein Vermögen [zu M 
confisciren« ib 
Eod. au 
Jede Zunft ist schuldig , den betreffenden Handwerksgesellen vor 
fi zu fordern, sein Wanderbuch genau einzusehen, und ihn bei des- fin 
selben Befund erst abgehen zu lassen , um dadurc< gesichert zu werden , in 
daß fein anderer , als dem es !gebührt , mit dergleichen Urfunden ver- 
sehen werde. ire 
Hofentsc<hl. vom 1, August 1769, nt 
mim Abfasßg 5 
. .* zu 
» . - . . , die 
Polizeiaufsicht auf die Störer. Ve 
6. 256. 
Verbotbh der Störevrei, 
Störer und Winkelarbeiter 2) sind weder auf dem Lande, noch 
auf den Freigründen in Städten und Vorstädten, und auch von dem 
Stadtmagistrate auf bürgerlichen Gründen und Häusern zu dulden 
(Handw. Gen. vom 19. April 1732, 5. 9. Verordnung vom 19. 
Mai 1791) ; es ist dabei mit den schon vorgeschriebenen Abhülfsmitteln 
vorzugeben (Hofv. vom 16. Jänner 1795) ; und die Zünfte und 
Handwerksinnungen sind gegen Störereien, und bei ihren ordentlich “ 
bestätigten Handwerksartikeln zu schüßen. “ 
2) Unter Störer und Winkelarbeiter wurden damals sol<e Individuen verstan- 
den, welche auf eigene Rechnung arbeiteten , ungeachtet sie in keiner or- Hs 
dentlichen Zunft als Meister einverleibt waren, oder hierzu eigene Befug- ver 
nisse hatten. sei 
196
	        
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