Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 197
len Nun aber bestehen so viele Beschäftigungen , welche frei betrieben
gt, werden können, und somit keineswegs in die Kathegorie der Störer ge-
Dr hören , und nur, insofern sje die Grenzen der freigegebenen Beschäftigung
der überschreiten , sind sie in der lezten Beziehung als Störer zu betrachten
und zu behandeln.
en, S. 257.
nn Welche Professionisten nicht unter die Störer
nig g eh oven.
m Jeder Obrigkeit steht es frei, ibren Unterthanen ein
alt anständiges Handwerk ordentlich erlernen zu lassen, auch andere nicht
visz unterthänige Handwerksgesellen in ihre Dienste, ohne daß sol-
m ches diesen Handwerksgesellen an ihrer künftigen Erwerbung zum
[zu Meisterrechte schädlich seyn kann, anzunehmen, und sich derselben z u
ihrer und ihrer Angehörigen eigenen Nothdurft,
auch wenn die Obrigkeiten in Städten wohnen , zu gebrauchen.
vor Jedoch sind dergleichen in herrsc<aftlichen Diensten be-
es findlihe Handwerker außerhalb der obrigkeitlichen Haushaltung, und
ir in den mit bezechten Zünften besetzten Orten , ihre Handthierung zu
N treiben, oder einige verfertigte Arbeit dahin zum Verkaufe zu bringen,
nicht befugt.
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 5. 9.
Selbst jedem Privaten ist es unbenommen , Gegenstände, wels
<he sonst durc< berechtigte Gewerbsleute verfertigt zu werden pflegen ,
zum eigenen Gebrauche bei Hause verfertigen zu lassen, und hierzu
die nöthigen Individuen in seine Dienste zu nehmen ; nur darf die
Verfertigung solcher Arbeiten nicht für Fremde geschehen.
Hoflzld, vom 15. Dec. 1825 / Rggsz. 69361.
6. 258.
Den Professionisten ist wider ihre Störer alle Assi«
<< stenz zu leisten.
em ' ' - * . 1" . .
10H Den Professionisten ist wider ihre Störer alle Assistenz zu leisten.
9. Verordnung vom 7, August 1781.
In
nd S. 259.
ich Verboth der Aufnahme der Störer in die Wohnung.
ir Kein Haußseigenthümer oder Verwalter derselben soll einen
1“ Handwerker oder Professionisten, der nicht mit einem hiesigen Bürger-
1g2 rechte oder Befugnißdecrete versehen ist, *3) und damit zur Treibung
seines Handwerkes oder Profession sich legitimiren kann / in die Woh-