Von dem Gewerbs- und Handelswesen. . 199
fe u. dgl. zu erstrecken , keineswegs aber sich auf eine Beschlaglegung
<h- oder wirkliche Beschlagnehmung , dann Zerstörung der Gegenstände
es oder persönliche Verhaftung auszudehnen,
25 Die eine solche häusliche Untersuchung vornehmende obrigfeitliche
oder grundgerichtliche Person ist für alle dabei vorkommenden Hand-
lungen verantwortlich.
ier 3. Hat, wenn eine Inventirung und Beschreibung der
sie Waaren , Geräthschaften , Werkzeuge u. dgl. geschehen ist, dieselbe
tz nicht nur die jene Untersuchung leitende obrigkeitlihe und grundge-
1, richtliche Person, sondern auch der betroffene Störer zur unterschreiben,
Ur oder diese mit seinem Handzeichen zu versehen.
Vp - "hk, Soll endlich über eine jede solche Untersuchung eine
nN, schriftliche Anzeige , die den Vor- und Geschlec<tsnamen , dann Aufs-
182 enthaltsort des Untersuchten enthält, und welcher die aufgenommene
Beschreibung beigeschlossen ist , sogleich bei der Obrigkeit eingereicht,
und von derselben die weitere Verhandlung und Entscheidung abge-
wartet werden.
Stadthptm. Weisung vom 25. Juli 1811 , Rggsd. vom 8.
Jänner 1816 , Wiener Magistratsc. vom 27. Febr. 1817.
6. 261.
zva Wie bei Schöpfung eines solhen Erkenntnisses vor-
ie“ zugehen ist.
Vor Schöpfung eines solhen Erkenntnisses ist der Befugte vor-
re zufordern und zu verhalten, sic) über sein Befugniß gehörig aus-
he zuweisen.
1- Isi ex bei einer Beschäftigung, zu deren Betrieb eine eigene Ex-
es laubniß gefordert wird , nicht im Stande, si dur< ein erhaltenes
2, Befugniß auszuweisen , so ist demselben , es mag die "wirklich ausge-
nd übte Störerei „durch Geständniß , oder anderweitige Beweise dar-
xs gethan seyn oder nicht, die künftige Uusübung zu untersagen, zu-
nd gleich ist ihm auch
el: 1. bekannt zu machen, welche Ahndungen oder Bestrafungen
vs ihm widerfahren würden, falls er künfrighin das angefoc<tene Ge-
eb werbe augüben sollte.
2. Ist ihm aber auch ausdrücklich zu bedeuten, daß es ihm
h- unbenommen sey , wenn er auf die Erlangung eines Befugnisses
ich einen Anspruch zu haben glaubt, solches bei der gehörigen, und
ev ihm namhaft zu machenden Behörde im ordentlichen Wege , salvo
st, recursu, anzusuchen *), daß er sich jedoch vor erlangter und zu Rechis-
as kräften erwachsener Befugnißertheilung / aller Ausübung unter der
'e: oberwähnten Bedrohung zu enthalten habe.
ge Rggsb. vom 19. Oct. 1816.