Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. . 199 
fe u. dgl. zu erstrecken , keineswegs aber sich auf eine Beschlaglegung 
<h- oder wirkliche Beschlagnehmung , dann Zerstörung der Gegenstände 
es oder persönliche Verhaftung auszudehnen, 
25 Die eine solche häusliche Untersuchung vornehmende obrigfeitliche 
oder grundgerichtliche Person ist für alle dabei vorkommenden Hand- 
lungen verantwortlich. 
ier 3. Hat, wenn eine Inventirung und Beschreibung der 
sie Waaren , Geräthschaften , Werkzeuge u. dgl. geschehen ist, dieselbe 
tz nicht nur die jene Untersuchung leitende obrigkeitlihe und grundge- 
1, richtliche Person, sondern auch der betroffene Störer zur unterschreiben, 
Ur oder diese mit seinem Handzeichen zu versehen. 
Vp - "hk, Soll endlich über eine jede solche Untersuchung eine 
nN, schriftliche Anzeige , die den Vor- und Geschlec<tsnamen , dann Aufs- 
182 enthaltsort des Untersuchten enthält, und welcher die aufgenommene 
Beschreibung beigeschlossen ist , sogleich bei der Obrigkeit eingereicht, 
und von derselben die weitere Verhandlung und Entscheidung abge- 
wartet werden. 
Stadthptm. Weisung vom 25. Juli 1811 , Rggsd. vom 8. 
Jänner 1816 , Wiener Magistratsc. vom 27. Febr. 1817. 
6. 261. 
zva Wie bei Schöpfung eines solhen Erkenntnisses vor- 
ie“ zugehen ist. 
Vor Schöpfung eines solhen Erkenntnisses ist der Befugte vor- 
re zufordern und zu verhalten, sic) über sein Befugniß gehörig aus- 
he zuweisen. 
1- Isi ex bei einer Beschäftigung, zu deren Betrieb eine eigene Ex- 
es laubniß gefordert wird , nicht im Stande, si dur< ein erhaltenes 
2, Befugniß auszuweisen , so ist demselben , es mag die "wirklich ausge- 
nd übte Störerei „durch Geständniß , oder anderweitige Beweise dar- 
xs gethan seyn oder nicht, die künftige Uusübung zu untersagen, zu- 
nd gleich ist ihm auch 
el: 1. bekannt zu machen, welche Ahndungen oder Bestrafungen 
vs ihm widerfahren würden, falls er künfrighin das angefoc<tene Ge- 
eb werbe augüben sollte. 
2. Ist ihm aber auch ausdrücklich zu bedeuten, daß es ihm 
h- unbenommen sey , wenn er auf die Erlangung eines Befugnisses 
ich einen Anspruch zu haben glaubt, solches bei der gehörigen, und 
ev ihm namhaft zu machenden Behörde im ordentlichen Wege , salvo 
st, recursu, anzusuchen *), daß er sich jedoch vor erlangter und zu Rechis- 
as kräften erwachsener Befugnißertheilung / aller Ausübung unter der 
'e: oberwähnten Bedrohung zu enthalten habe. 
ge Rggsb. vom 19. Oct. 1816.
	        
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