202 I. Theil XIV. Abhandlung.
oder anderen Weitläufigkeiten auseinandergeseßt, und nur nach
mündlichem Verhör der Theilnehmer entschieden werden. ter
Inst. für den Wiener Magistrat vom Jahre 1783, 11. Thl. fest
S. 48, Z. 1046.
6. 267.
Besondere Bestimmungen.
a) Bei Meisßterwerbungen.
Bei Verfertigung der Meisterstücke ist alle unnöthige Zehrung M,
und Aufwand zu beseitigen (HSandw. Gen. vom 19. April 1732, sen
S. 12); und nicht nur die üblichen Gastmaßle beim Meisterwer» er
den , sondern auch jene, die bei vielen Handwerken in anderen vor- me
kommenden Handwerksvorfallenheiten noc<h gehalten zu werden pfle- ist
gen, wenn sie auch aus dem eigenen Säckel der Meister gehalten zu
werden pflegen , sind gänzlich abgestellt.
. Sofv. vom 15. Jänner 1784, Rgg8d. vom 27. Jänner 1784,
ß. 8.
6. 268. me
b) Gegen Gewerbsgenossen,
&. Der älteren gegen jüngere. tu
Die älteren Meister sollen die neuen auf keine Weise durch 58
unbillige Aufträge drücken , und die Obrigkeit bat darüber ernstlich V
zu wachen.
Handw, Gen. vom 19. April 1732, S. 9. au
Es ist Acht zu haben, daß unter den Handwerksleuten keine iv:
Chicanen, Bedrückungen und Mißhandlungen weder unter der Mei- S
sterschaft selbst noc< zwischen ihr und den Gesellen und Lehrjungen ei
ausgeübt werde , und es ist sich in den die Zünfte und Handwerke w
betreffenden Angelegenheiten nach der bestehenden Verfassung und al
der General-Handwerksordnung (insofern diese nicht durch nachge-
folgte Verordnungen abgeändert ist) zu benehmen. <
Inst. für den Wiener Magistrat vom Jahre 1783 5 Abthei-
lung IT, S. 49, Z. 1046. hb"
5. 269. 5
B. Rücsichtlich des Ehestandes, n:
Der Mißbrauch ist auf das Schärfeste verbothen , daß Mei-
ster einen schon verheiratheten Meister nicht leiden, oder einen un-
verheiratheten Gesellen nicht eher als Meister erkennen wollen ,
außer er heirathe eher in das Handwerk,
Eod. S. 13 8
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