Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
5 macht 
5. 272; des Y 
c) Abstellung der sogenannten Zunftgeheimnisse, Nach 
Die mißbräuchlih eingeschlihenen und dem angehenden Mei- 
ster sogar eidlich aufgebärdeten Zunftgeheimnisse sind bei 20 Rtl.lrn. dem 
Strafe verborhen, und sind die Meister von dem etwa geleisteten Eide tern 
eben dadurch entbunden. Bestt 
* „Koi. 6. 10. und | 
S5. 273. Beh 
: denen 
Abstellung der Pyeisverabredungen. bei 1 
Der Unfug, daß Handwerker sich untereinander bei gewissen mont 
Arbeiten wegen des Preises verstehen , und solc<en eigenmächtig 
festsezen, ist auf das Schärfeste verbothen (Kod, 5. 13 e); und 
hier kommen die 58S. 227 und 228 des II. This. des St. G. in anzu 
Anwendung. 
es sd 
5. 274, Verb 
Verhütungsmittel gegen Betrug. wohn 
Zur Verhütung eines Betruges bei der Fabrikation und dem die d 
Verschleiße bestehen die Zimentirungsyorschriften , die Priyat-Waa- den, 
renbezeichnungen , die Meisterzeihen, die Waarenaufschriften und lich | 
vormals auch die Lualitätenordnungen. der 
Die Zimentirungsvorschriften kommen in der Abhandlung XV. reich 
von der Sicherhoits - und Ordnungspolizei vor. Mitt 
Die Privar=Waavenbezeichnungen betreffend verordnet das Com- nicht 
merzial-Stempelpatent vom 8. Nov. 1792, 5. 3. daß alle Fabri- Etiq 
Fanten , Meisterschaften und Zünfte , welche Waaren von jenen zur 
Gattungen, die der Commerzial-Waarenstemplung unterliegen, per- 2: 
fertigen , verpflichtet seyen , ihre Fabriks- oder Meisterzeichen auf des 
alle erzeugten Waaren zu seßen. disch 
Mit dem zu Folge allerh. Anordnung allgemein kundgemachten seren 
Hofd. vom 23. August 1796, 55. 8 und 9 (politische Gesebsamm- besch 
lung, Band 9, Seite 37) wurde noch insbesondere fesigeseßt , daß zu 
jede Fabrik und jeder befugte Drucker das Fabriks - und Meisterzei- 
<en nebst dem Orte ihrer Werkstätte festfarbig auf beide Kanten der 486' 
Drucerei aufzudrucken haben, und daß, wenn eine Fabrik oder ein 
befugter Drucker auf fremde Wagren ihr Zeichen aufdruckten, die- anzu 
selben als Verfälscher nach der über die Verfälschung des Stempels 
bestimmten Strafen zu behandeln seyen. gen 
Diese Bestimmungen wurden in Gemäßheit einer Anordnung fan! 
der x. f. allgemeinen Hofkammer vom 25, Febr, 1834, Z. 31897, srer 
mit Rggsc. vom 21. April 1834 mit dem Beisage in Erinnerung stem 
gebracht, daß die angeordnete Bezeichnung eine Bedingung aus- 
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