I. Theil XIV. Abhandlung.
5 macht
5. 272; des Y
c) Abstellung der sogenannten Zunftgeheimnisse, Nach
Die mißbräuchlih eingeschlihenen und dem angehenden Mei-
ster sogar eidlich aufgebärdeten Zunftgeheimnisse sind bei 20 Rtl.lrn. dem
Strafe verborhen, und sind die Meister von dem etwa geleisteten Eide tern
eben dadurch entbunden. Bestt
* „Koi. 6. 10. und |
S5. 273. Beh
: denen
Abstellung der Pyeisverabredungen. bei 1
Der Unfug, daß Handwerker sich untereinander bei gewissen mont
Arbeiten wegen des Preises verstehen , und solc<en eigenmächtig
festsezen, ist auf das Schärfeste verbothen (Kod, 5. 13 e); und
hier kommen die 58S. 227 und 228 des II. This. des St. G. in anzu
Anwendung.
es sd
5. 274, Verb
Verhütungsmittel gegen Betrug. wohn
Zur Verhütung eines Betruges bei der Fabrikation und dem die d
Verschleiße bestehen die Zimentirungsyorschriften , die Priyat-Waa- den,
renbezeichnungen , die Meisterzeihen, die Waarenaufschriften und lich |
vormals auch die Lualitätenordnungen. der
Die Zimentirungsvorschriften kommen in der Abhandlung XV. reich
von der Sicherhoits - und Ordnungspolizei vor. Mitt
Die Privar=Waavenbezeichnungen betreffend verordnet das Com- nicht
merzial-Stempelpatent vom 8. Nov. 1792, 5. 3. daß alle Fabri- Etiq
Fanten , Meisterschaften und Zünfte , welche Waaren von jenen zur
Gattungen, die der Commerzial-Waarenstemplung unterliegen, per- 2:
fertigen , verpflichtet seyen , ihre Fabriks- oder Meisterzeichen auf des
alle erzeugten Waaren zu seßen. disch
Mit dem zu Folge allerh. Anordnung allgemein kundgemachten seren
Hofd. vom 23. August 1796, 55. 8 und 9 (politische Gesebsamm- besch
lung, Band 9, Seite 37) wurde noch insbesondere fesigeseßt , daß zu
jede Fabrik und jeder befugte Drucker das Fabriks - und Meisterzei-
<en nebst dem Orte ihrer Werkstätte festfarbig auf beide Kanten der 486'
Drucerei aufzudrucken haben, und daß, wenn eine Fabrik oder ein
befugter Drucker auf fremde Wagren ihr Zeichen aufdruckten, die- anzu
selben als Verfälscher nach der über die Verfälschung des Stempels
bestimmten Strafen zu behandeln seyen. gen
Diese Bestimmungen wurden in Gemäßheit einer Anordnung fan!
der x. f. allgemeinen Hofkammer vom 25, Febr, 1834, Z. 31897, srer
mit Rggsc. vom 21. April 1834 mit dem Beisage in Erinnerung stem
gebracht, daß die angeordnete Bezeichnung eine Bedingung aus-
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