Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

208 I. Theil X1V, Abbaändlung. ; 
ihrer Firma verpflichtet, sobald sie von dem Rechte; Wech- 
sel auszustellen, Gebrauch machen, weil es zur Erhaltung 
des Credits im Allgemeinen wesentlich nöthig ist, daß sich von der S 
Achtheit jeder Firma überzeugt werden kann. 
Hoftammerd. vom 29. Sept. 1812, Rgg3. Int. vom 22. Oct. 
1812 , Hofd. vom 7. Mai 1813. :e 
ci 
a) Wer troFene Wechsel ausstellen kann, fommt vor in der Wechselordnung toc 
vom 1. Oct, 1763 „8: 53, Patent vom 235- Febr. 1791, Hofd. vom ver 
24. Febr. 1802, Circular vom 16. März 1792, Allerh. Entschl. vom E 
13. Juli 1821, Rggsc. vom 5. Oct. 1821 und 13. Oct. 1823, welche ei 
Anordnungen als. Justizgegenstände hierher nicht gehören. mas 
mer 
Landesfabriken sind zu protocollirven, 
Die Fondsausweisung fällt jedoch bei ihnen weg. Fir 
Dieß vorausgeschit , kommt hier anzuführen , daß das Mer- Den 
cantil- und Wechselgeriht in Folge des wegen Ausstellung I 
der tro>enen Wechsel unterm 25. Febr. 1791 erflos- le 
senen höchsten Patentes allen privilegirten Fadbri- Pre 
kanten gegen Vorweisung des von der Behörde er- ut 
haltenen förmlichen Fäbrikshefugnisses ihre Firma er 
auf Anlangen ohne Weiterem förmlich zu protocol- 
liren hat, da bei derlei Fabrikanten die solchen er- 
theilten Befugnisse und respectiven Privilegien die 
Stelle der bei Handlungen vorläufig geforderten 
Ausweise zu vertreten haben. -%W 
Rgg8d. vom 17. Jänner 1794. dei 
Zur Erhaltung eines Fabriksbefugnisses ist dagegen die Ausg- 
weisung eines Fonds weder erforderlich no<M vorgeschrieben , inden 
dergleichen Befugnisse auch am Besten im Kleinen anfangen und sich 
unvermerkt ers<wingen , hiernächst aber dießfalls Feine allgemeine 
Vorschrift sich festsezen , nom das Maß des nöthigen Fonds bestim- schr 
men läßt, weil jede Art von Unternehmen andere Rücksichten und brit 
eine andere Beurtheilung erfordert. vffe 
Hofv. vom 18. Nov. 1801. sole 
Diese Protocollirungen haben immer bei demjenigen Mercantil- des 
und Wechselgerichte zu geschehen , in dessen Jurisdictionsbezirk diese unt 
Fabrik liegt. 
Rggsd. vom 2. März 1821. gf 
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