- I. Theil XIV. Abhandlung.
Die Bewilligung zur Errichtung sel<er Gesellschaften erscheint um
so mehr als eine wahre Unterstüßung der Industrie, als die Unternehmer
in den Stand geseßt werden , in kleinen Posten denjenigen Fond zusam-
menzubringen , wel<er nothwendig ist, um dem Unternehmen die größt?
möglichste Ausdehnung zu geben, worauf besonders bei dem gegenwärti-
gen Mangel an Capitalien, die auf die Emporbringung der Industrie
verwendhar sind, alle Nücksicht zu nehmen ist; gleichwie andererseits
Actiengesellschaften, vorausgeseßt, daß ihre Statuten den Landesgeseßen
nicht widerstreiien, das Publicum nicht gefährden.
Um demnach der Bildung von Actiengesellschaften feine unnöihigen
Hindernisse in den Weg zu legen, um nicht vielleicht eben dadurch die Aus-
führung mancher gemeinnüßigen Unternehmung zu hemmen, und um zu-
gleich die Staatsverwaltung vor jeder Zumuthung einer Verantwortlich-
feit und das Publicum vor jeder Täuschung über den Einfluß derselben zu
verwahren , wurde der Regierung zur künftigen allgemeinen Nichtschnur
bedeutet, daß die Anfündigung von Actiengesellschaften allerdings zulässig,
dabei jedoch folgende Borsicht anzuwenden sey:
1. Daß eine jede dergleichen Anfündigung als reine Privatnach-
richt dargestellt, nie der Beisaß: „mit Genehmigung der Regie-
rung“ gemacht, und sich von derselben in keine wie i'mmer geartete Wür-
digung der Privatinteressen eingelassen werde,
2. Daß jedoch vorläufig den geseblichen die Fabriksgesellschaf-
ten betreffenden Vorschriften Genüge geleistet, und der Actienplan nebst
dem Contractsentwurfe bei dem Mercantil- und Wechselzerichte ordnungs8-
mäßig protocollirt werde.
3. Daß der Ankündigung der ganze Actienplan und der Con-
tractsentwurf, so wie er bei dem Mercantil - und Wechselgerichte proto-
collirt ist, sammt den Mustern der Actien - und Subscriptionssc<heine bei-
gefügt werden, damit Jeder, welcher Actien zu nehmen hat, ch vorläu-
flg bei Nechtsverständigen und Sachkundigen über die Nechtlichkeit , Bil-
ligkeit und Zweckmäßigkeil des vorgelegten Vertrages Raths erholen könne.
Nachträglich zu diesen Bestimmungen müssen nun auch jene hier
aufgenommen werden, welche Se. k. k. Majestät mit allerhöchster
Entschl. vom 19. Juli 1840, Hofkzld. vom 6. August 1840, Hofz. 23690,
Nggs8z. 48241 in Ansehung vom gesellschaftlichen Bereine überhaupt rück-
sichtlich ihres Berhälinisses zu der Staatsverwaltung festgeseßt wurde , da
sie bei Actiengesellschaften ganz vorzüglich zu beachten sind.
Die gesellschaftlichen Vereine find in ihren Beziehungen zu der Staats-
verwaltung und in ihren privatrechtlichen Beziehungen gegenüber anderer
Personen und ihren eigenen Mitgliedern zu beurtheilen.
- Hier handelt es sich nur um die legislativen Bestimmungen in Rück-
sicht des Verhältnisses der Privatvereine zu dem Staate und der Staats-
verwaltung.
Aus diesem Gesichtspuncte ergeben sich folgende Grundsäße !
1. Die Errichtung von Privatgesellschaften und Vereinen ist dem
freien Einverständnisse der Betheiligten überlassen, insoferne sie nicht vurch
bestimmte Geseßze verbothen , oder von vorläufigen Concessionen der dazu
berufenen Behörden bedingt sind.
2. Die Verbothe finden sich in schon bestehenden Geseßen und
bleiben der Staatsverwaltung vorbehalten.
3. An vorläufige Concessionen sind vie Privatvereine theils
mach Maßgabe ihrer Zweite (Objecte), theils nach der Beschaffenheit
der Form ihrer Einrichtung, theils nach speeiellen Bestimmungen gebunden.
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