Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 215
Ins als rechtgunwirksam zu betrachten , der behandelte Betrag ist jederzeit
vem Armenfonde verfallen , und hat nebstbei im Falle eines betrügeri-
ers schen Vorganges die Amishandlung nach den Strafgesezen einzutreten.
cn Wenn die Gesellschaft definitiv constituirt ist, hat fe dann auch über
u die Behandlung des beim Tilgungsfonde erliegenden Fonds zu beschließen,
der ihr dann nach Maßgabe ihres Beschlusses zur Verfügung zu stellen ist,
97 g) Bei Actiengesellschaften ist ferner der Verein vor Geneh-
rer migung der Statuten einzuladen , ohne ihn dazu zu verhalten, entweder
aß einen Rechtsgelehrten , oder einen kleinen beständigen Ausschuß aus seiner
ser Mitte zu bestellen, der das Recht und die Pflicht der vollkommensten Ein-
, sicht der Gebahrung der Direction und bei den Versammlungen die Ber»
Ine bindlichfeit hätte, nach dem Berichte der Direction alle Bemerkungen und
1d, Andeutungen vorzutragen , welche er in dem Interesse der Gesellschafts-
Jes zwecke und der Vereinsmitglieder findet, nach welchen Andeutungen
und allfälligen Aufflärungen der Direction erst die Abstimmung der Ber-
ier sammlung eintreten sollte.
es h) Endlich ist auf geeignete Art bekannt zu machen , daß es
gestattet ist , das Verfahren und die Zwecke der concedirten Gesellschaf-
Mte ten einer freien Kritik und Beleuchtung in den öffentlichen Blättern zu
(ls unterziehen, gegen die entsprechende Berechtigung der Gesellschaften ihre
Interessen zu vertreten und gegen Beachtung der allgemeinen Censurs-
27 vorschriften.
ae 12. Was das Verfahren der Behörden betrifft, so haben die
10 Länderstellen, nach Vernehmung der Polizeidirectionen und Kammerpro-
di? curaturen, sich stets mit dem Appellationsgerichte und der Cameral-Gefäl-
52 senverwaltung, die Hoffanzlei bei anonymen, insbesondere Actiengesell-
er schaften aber stets mit der Polizei-Hoftelle, der allgemeinen Hoffammerx
und der obersten Justizstelle, nach Umständen auch mit dem Hoffkriegsrathe
< zu vernehmen, Bei den anonymen Gesellschaften wird das Berfahren der
in Behörden übrigens in der Regel sich theilen , in den vorläufigen Act der
H? Bewilligung zur Zustandebringung, und den definitiven Act der Commis-
H, sionserklärung der Statuten und Instituirung: der Gesellschaft auf der
Grundlage der Beschlüsse ihrer versammelten Mitglieder, wobei sich nach
1- den eben aufgestellten Grundsäßen zu benehmen ist.
, 13. Die Auflösung einer concedirten Gesellschaft kann von Amits-
il wegen nur von derjenigen Behörde verfügt werden, welche die Concession
ür zu ertheilen berechtigt war, und nur daun Stat. finden , wenn die Be-
3 dingungen, auf deren Vernachlässigung die Zurücknahme oder das Erlö-
1- schen der Concession ausdrücklich voraus bestimmt wurde, niht in der Sache
und der Zeit aus Schuld der Gesellschaft gehörig erfüllt werden, vder,
's wenn solche Umstände eintreten , unter welchen die Gesetze die Zurück-
4, nahme eines Befugnisses zur Ausübung einer Beschäftigung oder Unterneh-
g mung auch bei physischen Personen. anordnen.
n
! bv) Führung der Häandwerks- und Fabriksbücer.
2 S. 283.
Wie Fabriken und Handwerker ihre Bücher führen
sollen.
Die Magistrate jener Städte, wo Fab rikantenund Hand-
werber sind, sind beauftragt, daß sie dieselben über die Art der