Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Won dem Gewerb3- und Handelswesen. 217 
„ freuen haben (Fallitenordnung vom 18, August 1734, V.)- und 
auf die Gewerbsleute , Fabrikanten und Handelsleute, welche einen 
überspanten ihrem Stande nicht angemessenen Aufwand treiben , hat 
der Magistrat und die Polizei - Oberdirection ihr besonderes Augen- 
mert zu richten und die gesammelten Daten und Beobachtungen 
am Schlusse jedes Jahres der Regierung vorzulegen. 
uf Rggsv. vom 28. Jänner 1818. 
22 % 
ich 
En Von der Zunftverfassung. 
6. 286. 
Fundamentalgeseße und Ordnungen füralle Zünfte. 
, Das Handwerksgenerale vom 19. April 1732 bildet noc< immer 
te das Fundamentalgeseß für alle Zünfte. 
ar Diesen Saßungen soll um so unverbrüchliher Folge geleistet 
. werden, als sonst De. Maj. gar alle Zünfte aufheben kann. 
13 Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 14. 
Alles , was in den frühern bestätigten Innungs- oder Hand- 
werkgartifeln etwa Widriges enthalten war , wurde dadur< aufge- 
: hoben, was aber dieser neuen Ordnung nicht zuwider lief, beibehalten. 
Eod. S. 15. 
Von derselben soll in jeder Lade ein Exemplar liegen, und jähr- 
lic in Segenwart des Commissärs abgelesen werden. 
Eod. S. 14. 
Sämmtliche Handwerköladen sollen sich daher die ergangene 
Handwerksordnung beischaffen, und selbe bei den quartaligen Zusam?- 
menkünften öffentlich ablesen, 
I. Circular vom 20. März 1753. 
[e S. 287. 
h Verboth eigenmächtiger Annahme von Handwerks- 
y artikeln, und Einführung von-Specialartikeln für 
vie Zünfte, 
Vermöge Handwerksgenerale vom 49. April 1732 , 5. 1 sollen 
an keinem Orte einige Handwerksartikel , Gebräuche und Gewohn- 
heiten , sie seyen denn von Sr. Maj. verliehen, bestätigt, oder be- 
kräftigt passirt werden , so daß alle diejenigen, welche von den 
Handwerksleuten, Meistern und Gesellen allein für sich, und ohne 
allerh. Erlaubniß, Billigung oder Bestätigung aufgerichtet werden, 
nichtig, ungültig und unkräftig seynz und es ist in Folge eines mit 
der 6. 6. ollg. Hofkammer gepflogenen Einvernehmens strenge dar- 
7.
	        
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