2.4 I. Theil XIV. Abhandlung.
über zu wachen , daß nirgends illegale d, i, ohne l. f. Erlaubniß aufi
errichtete Zünfte bestehen. der
Hofkzld. vom 21. Juni 1834, Hofz. 16223, Rggsz. 35196.
Inwiefern sich jedoch Priat-Unterstüßungsvereine bilden können,
kommt 5. 6 lit, b dieser Abhandlung vor, und wurde auch mit Hofd.
vom 10. Nov. 1834 , Hofz. 46610, Rggsz. 62966 mir dem Bei- Au
saße bestimmt, daß dei denselben von einer zünfrigen Beschränkung
keine Rede seyn könne.
Gen. vom 19. April 1733, S1. . und
Bei Gelegenheit der Vorlegung eines Entwurfes der Artikel
eines Handwerkes wurde ferner verordnet, daß derlei Artikel auf sich
zu beruhen haben ; und wenn die Regierung für nörhig fände, so
stände derselben ohnehin frei, sol<e jedem Hand- O*
werke und dessen Gesellen zur Beobachtung vorzu-
schreiben,
Allerh. Ents<l. vom 11. März 1782,
Damit nun ein jedes Handwerk eine genaue Vorschrift habe,
welcher dasselbe unabbrüchig nachzukommen hat, so soll für jedes
dieser Handwerke eine auf selbe passende Vorschrift in Gestalt ver
Handwerksartikel verfaßt, und jedem Handwerke gedruckt
zur genauen Beobachtung vorgelegt, auch Sorge getragen werden,
daß diese von allen Zünften auf das genaueste befolgt werden.
Hofv. vom 15. Jänner 1784 , Rggsd. vom 27. Jänner 1784 ,
S. 10.
Da es aber zugleich nothwendig ist, den Zünften in jenem, was
ihre Professionsverfassung selbst betrifft, und welches bei jeder Zunft BV.
beinahe eine besondere Anleitung fordert, den nöthigen Unter-
richt zu eriheilen , so ist dieser Unterricht diesen Artikeln einzuschalten,
dabei aber vorzüglich darauf zu sehen, daß dadurch alle Beschrän- Ne
kung der Industrie beseitigt, und die Concurrenz und Wohlfeilheit c
der Waare , so wie die ä<hte Erzeugung derselben , erwirkt werde, en
Eod. S. 11. Jur
a) Welche besondere Zunftordnungen und Artifel bei den einzelnen zünf- wel
tigen Polizei- und Commerzialbeschäftigungen noch dermal in voller Kraft
bestehen , fommt im Il, Theile dieser Abhandlung, von dem besondern Ge-
werbs- und Handelswesen gehörigen Orts vor. Ha'
als
S. 288. die
Wo Handwerkszünfte zu halren sind, de
Die Handwerkszünfte sind so viel möglich in großen Orten, und
zwar in l. f. Städten und Märkten im Beiseyn ihres Commissärs zu
halten (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 6); und es soll um
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