Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 219
iß aufdie Einverleibung der nächstgelegenen Zünfte in die l.f. Städte
der Bedacht genommen werden.
+ Hofv. vom 20. August 1757.
G 6. 289.
5 Aufhebung des Unterschiedes zwischen geschenkten
3 und ungesc<enkten Zünften.
Der bisher bestandene Unterschied zwischen den ges<enkten
und ungesc< enkten Zünften ist aufgehoben.
Handw, Gen. vom 19. April 1732, 6. 7.
8. 290.
Ordnung, nah der das Zunftwesen zu verhandeln
; kommt.
Beim Zunftwesen kommen vorzüglich in Anbetracht;
1. Die Zunftvorstehung ;
2. die Aufnahme in die Zunft z
3. die Zunftversammlung ;
4. das Zunftvermögen , endlich
5. die Zunftdisciplin.
1. Zunftvorstehung.
6. 291.
Verboth der Unterordnung einer Zunft unter eine
andere.
Der bestandene Unterschied der Handwerks-Haupt-Neben-
oder Filial- und Viertelladen wurde eingestellt , und die von
den Hauptladen, oder sogenannten Haupthütten und Mitreln gegen soge-
nannte Filialladen angebrachten Mißbräuche, Zwang und angesprochene
Jurisdiction durc<gehends, mithin auch rücksichrlich derjenigen Zünfte,
welche vorher zu einer Hauptlade berechtigt waren , aufgehoben.
Handw. Gen. vom 19. April 1732, s8. 6.
Hiernach ist eines Landes oder Ortes Lade, sie möge nun eine
Hauptlade oder eine Viertellade gewesen seyn / so gut und gültig
als die andere zu achten; folglich soll keine von diesen Hauptladen
die Filial- oder Viertelladen aus irgend einem Vorwande vor sich for-
dern, und sich derselben und des Verbrechens Bestrafung im Ge-
ringsten anmaßen.
Eod.
Jede solche im Lande unter der Enns bestandene Verbindung
und Benennung wurde daher aufgehoben / und es wurde verordnet: