Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 219 
iß aufdie Einverleibung der nächstgelegenen Zünfte in die l.f. Städte 
der Bedacht genommen werden. 
+ Hofv. vom 20. August 1757. 
G 6. 289. 
5 Aufhebung des Unterschiedes zwischen geschenkten 
3 und ungesc<enkten Zünften. 
Der bisher bestandene Unterschied zwischen den ges<enkten 
und ungesc< enkten Zünften ist aufgehoben. 
Handw, Gen. vom 19. April 1732, 6. 7. 
8. 290. 
Ordnung, nah der das Zunftwesen zu verhandeln 
; kommt. 
Beim Zunftwesen kommen vorzüglich in Anbetracht; 
1. Die Zunftvorstehung ; 
2. die Aufnahme in die Zunft z 
3. die Zunftversammlung ; 
4. das Zunftvermögen , endlich 
5. die Zunftdisciplin. 
1. Zunftvorstehung. 
6. 291. 
Verboth der Unterordnung einer Zunft unter eine 
andere. 
Der bestandene Unterschied der Handwerks-Haupt-Neben- 
oder Filial- und Viertelladen wurde eingestellt , und die von 
den Hauptladen, oder sogenannten Haupthütten und Mitreln gegen soge- 
nannte Filialladen angebrachten Mißbräuche, Zwang und angesprochene 
Jurisdiction durc<gehends, mithin auch rücksichrlich derjenigen Zünfte, 
welche vorher zu einer Hauptlade berechtigt waren , aufgehoben. 
Handw. Gen. vom 19. April 1732, s8. 6. 
Hiernach ist eines Landes oder Ortes Lade, sie möge nun eine 
Hauptlade oder eine Viertellade gewesen seyn / so gut und gültig 
als die andere zu achten; folglich soll keine von diesen Hauptladen 
die Filial- oder Viertelladen aus irgend einem Vorwande vor sich for- 
dern, und sich derselben und des Verbrechens Bestrafung im Ge- 
ringsten anmaßen. 
Eod. 
Jede solche im Lande unter der Enns bestandene Verbindung 
und Benennung wurde daher aufgehoben / und es wurde verordnet:
	        
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