Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

220 1. Theil XIV. Abhandlung. 
daß künftig jedes Handwerk mit seinem Zunftvorsteher für sich al- 
lein zu bestehen, und nur der betreffenden Ortsobrigleit , keines- per 
wegs aber einem anderen Mithandwerke zu unterstehen , und bei der- zuli 
selben Schuß zu suchen habe. sicht 
Ngg8d. vom 12. Juli 1796. Hat 
Namentlich wurde dem Wiener Magistrate zur besonderen Pflicht und 
gemacht, sowohl bei den Innungen , als in ihren Laderechnungen dem 
vollständige Ordnung herzustellen , die Beobachtung der Innungs- 
artikel auf das genaueste zu besorgen , nie aber davon eigenmächtig selb: 
abzuweichen. dab 
Rggsv. vom 27. Sept. 1796. 
6. 292. 6. 
Beschaffenheit der Zuvorsiehung. 14 
Bei jeder Zunft bestehen mehrere Vorsteh er (Obervorsteher, Hof 
Untervorsteher), Zechmeister , die von den Zunftmitgliedern periodisch Ver 
gewählt werden; und in Wien können die Zechmeister und Vorsteher 
ohne Unterschied des Wohnungsorres aus Meistern, die in oder vor Tei 
der Stadt wohnen, genommen werden. un 
Hofentschl. vom 22. April 1775, 6. 4. Be 
Innungsvorsteher müssen sicb durch eine besondere gute Auffüh- sel! 
rung dergestalt auszeichnen , daß sie nicht nur das Vertrauen ihrer ext 
Innungsmitglieder, sondern auch jenes der Obrigkeir unbedingt ver- 
dienen , und der Innungsbehörde , welcher das Gedeihen der In- 
nung vorzüglich am Herzen liegen muß , bleibt es immerhin unbe- 
nommen, in Fällen , wo durch Thatsachen und durch die öffentliche 
Meinung einem zum Vorsteher gewählten Individuum dieses Zutrazzen 
nicht geschenkt werden kann, die Bestätigung der Wahl zu ver- fer 
weigern. nn 
Rggs8v. vom 8. Febr, 1822. gei 
6. 293. jet 
Aufstellung eines Innungscommissärs. M 
Bei den in Städten obwaltenden Gebrechen und Unordnungen fir 
in Besorgung der Polizeigeschäfte , wurde gesammten Städten und un 
Märkten zur Einführung einer besseren Ordnung erinnert, den je- zu 
des Orts sich befindenden Zünften wohlerfahrne Männer als Co m- 
missäre vorzustellen, vo 
Verordnung von 7. Jänner 1754. ni! 
Die Dominien und Ortsobrigkeiten sollen demnach, bei unnach- ur 
sihtlicher Verantwortung , den unterstehenden Polizei- und Com- üb 
merzialzünfren verläßliche und geschickte Commissäre vorseßen. 
Circulare vom 13. März 1982.
	        
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