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1. Theil XIV. Abhandlung.
GS. 17.
Eigenschaften ver radicirten Gewerbe.
ad 1. Vormerkungsfähigleit.
Die radicirten Gewerbe sind:
1. vormertungsfähig ,
2. veräußerlich ,
3. bestandverlassungsfähig.
ad 1. Nach der Hofentichl. vom 20. Febr. 1795 - Rggöc.
vom 12. März 1795, kann eine Verpfändung und Sculdvormer-
kung auf ein radicirtes Gewerbe nur bei dem GrundbuchePlaß greifen.
Die Bewilligung zu einer solchen Vormerkung steht nur der
Justizbehörde zu. Ein jeder Vormerkungswerber hat sich daher bei
dem Grundtbuchsamte anzufragen, und sich die Bücher nachschlagen
zu lassen, ob das fragliche Gewerbe radicirt oder verkäuflich sey -
und eben so ist es seine Sache, sich von dem Grundbuchgamte einen
Grund - oder Vormerkungsauszug ausfertigen zu lassen, und ihn
seinem Vormerkungsgesuche beizuschließen.
Übrigens ist die Justizbehörde -/ wenn sie Vormerkungen bewil-
ligt, nur berufen, zu beurtbeilen, ob das eingereichte Vormerkge-
such allen geseßlichen Forderungen entspricht , sie geht aber niemals
in die Qualität der Hypothek ein, welche zu untersuchen und zu
heurtheilen der Vorsicht des Vormerkungswerbers überlassen bleibt,
und nur insofern das Grundbuchsamt denselben durch seine Auf-
schlüsse oder durch unrichtige Grund - oder Vormerkungsauszüge
irregeführt hätte, bleibt dieses Amt dem treuherzigen Gläubiger
für allen Schaden verantwortlich, der dem leßtern erwiesenerma-
ßen dadurch zugefügt werden könnte. Wäre ein Vormerkungswer-
ber so unvorsichtig, sich bei dem Grundbuchgamte über den wahren
Stand der fraglichen Hypothek nicht zu erkundigen, so hat er sich
den Schaden eben so selbst zuzuschreiben, als wenn er eine Vor-
merkung auf eine Realität ansuchen würde, die vermöge ihres
geringen Werthes die "gewünschte Sicherheit nicht gewährt, oder
die bereits so verschuldet ist, daß der Werth der Hypotheken längst
erschöpft" ist. Denn die öffentlichen Bücher sind zur Sicherheit eines
jeden offenen Geschäftes , und der diese Offentlichkeit der Bücher
nicht benüßt; hat sich den Schaden selbst zuzuschreiben.
Rggsd. vom 4. August 1823.
6. 211.
ad 2. Veräußerlihkeit mit dem Hause.
Radicirte Gewerbe geben auf die Besiler der Häuser über, von
denen sie nach Hofkzlv. vom 20. Febr. 1795, Rggs8c. vom 12. März
1795, 8. 2, einen wahren Theil ausmachen.