Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 225
Nets laden haben die Einverleibung auf erhaltene Anzeige vorzunehmen
niß oder den Recurs in der geseßlichen Frist zu ergreifen.
Ragsv. 26. März 1785.
a) Hinsichtlich der Landmeister besagt zwar: das Hofd. vom 10. April 1795,
daß, wenn sie. wegen ihrer geringen Zahl feine eigene Lade haben, sie der
Hauptlade derjenigen Kunst oder Profession einverleibt werden müssen, die
sie ausüben , und in feine andere, wie vorhin üblich war ; und das Hofd.
vom 4. Sept. 1798, Z. 2337, befahl Z. 6 ausdrücklich, daß alle in
einem Umkreise von 2 Meilen um Wien ibesindlihen Landmeister 'der
Wiener Hauptlade einverleibt werden sollen.
n Allein mit Hofd. vom 4. Oct. 1834 , Hofz. 41797, Nggs83. 54622
wurde diese Verpflichtung zu Folge der oben erwähnten Hofkzlv. vom 21.
en Juni 1834 nicht mehr anwendbar erklätt.
3 e- 6. 296.
of Der Einverleibung muß der Bürgereid vorangehen.
ers Keine Profession soll sich anmaßen, einen neu angehenden Mit-
3 e- meister vor abgelegtem Bürgereide zu incorporirenz die hiergegen
eil handelnden Vorsteher sollen mit einem Pönfalle von 12 Rthlr. un-
nachsichtlich belegt werden.
)6. Nggsv. vom 4. April 1788.
er
0“ S. 297.
zl, Von wem die Bestimmung der Zahl der Meister
er und Gesellen abhängt.
er Es hängt nicht von den Zünften , sondern von der allerhöchsten
landesfürstlichen Entscheidung ab, die Zahl der Meister und Gesellen
/8. -
fesizuseßen. |
58 Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6. 13.
"zu 8. 298.
. Aufhebung der ges<lossenen Zahl bei den Zünften.
arf Diesemnach ist bei keinem Handwerke sich auf eine gewisse festgesekte
nst Zahl, als deren Einsc<ränkung Se. k. kt. Maj. ausdrücklich aufgeho-
b82 ben haben, zu beschränkten (Hofb. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom
27. Jänner 1794, 5. 5); so daß die Magistrate angewiejen sind,
| bei Ertheilung des Meisterrec<tes für Commerzialprofessionisten sich
nicht an eine bestimmte Zahl zu binden.
. ÄU Hofd. 'vom 3. Mai 1784, 8 1.
ich Bei allen Handwerken und Professionisten sind daher die auf
eine gewisse Zahl festgeseßten Einsc<ränkungen ohne Nusnahme auf-
gehoben , und daher dem Magistrate aufgetragen, wenn es der Nu-
“68 ben, nnd die Versehung des Publicums erfordert, anderen tüchti-
ks- gen Gesellen das Meisterrec<ht, gegen die verhältnißmäßig zu tragen-
IV. (Gewerbswesen.) 15