Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

229 LL Theil XIV. Abhandlung. 
den bürgerlichen Lasten, zu ertheilen (Hofd. vom 10, Mai 1784); 
und obschon es no< nicht an der Zeit ist, die Zünftigkeit ganz auf- 
zuheben , so ist sich doc<, da ohnehin die Bevölkerung fast überall 
namhaft zunimmt, an die bisher bestandene, und hier und da aus- 
drücklich bestimmte Zahl der Meister nicht zu binden. 
Hofd. voin 26. Mai 1786, 8. 28. 
6. 299. % 
Einverleibungstaxe; en 
Von denjenigen , welche die Meisterschaft ansuchen , soll durch- w 
gehends eine leidentliche Taxe genommen, und im Falle es einen mit- de 
tellosen sonst aber tauglichen Arbeiter beträfe, von der Obrigkeit, Ce 
was und wie vie] solcher zur Bruderschaft , Zech oder Lade zu erlegen dt 
habe, der Ausspruch dessen abhängen. w 
Zunftgen. vom 19. April 1732, 5. 3. zu 
Die Einverleibungsgebühren der Stadt- und Landmeister in 
SBien , sind übrigens nicht bei allen Innungen gleich, und auf 20, d 
29 /- 30 , 40 und 50 a. bestimmt. ag 
Doch sollen die Taxen bei allen Meistern ohne Unterschied gleich a. 
gesebt, und zwischen den Stadt- und Vorstadt - Meisiertaxen ein | 
billiges Mittel von dem Magistrate von Wien bestimmt werden. 
Hofentschl. vom 22. April 1775, Fs. 2. 
Auch hat der Wiener Magistrat den sorgsamen Bedacht zu neh- 
men , daß derselben Taxen, so viel möglich, und mit Rücksicht auf 
den Gewerbsbetrieb überhaupt herabgeseßt werden mögen. 
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Zänner 1784, 
S. 4 
Eine Mäßigung der Incorporationstaxe befiehlt auc< das Hof- 
kammerd. vom 9. Mai 1832, Hofz. 15267 ,/ Rggsz. 27145. 
v 
8.300. Vt 
Jungen Meistern ist über die geseßliche Taxe nichts b 
zuzumuthen. fü 
Den jungen Meistern darf übrigens über die von der Obrig- 
keit zuerkannte Taxe und Aufnahmskosten / ni<t8 zugemuthet wer- t 
den (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 13); und den in gs 
Landstädten sich seßen wollenden Commerzialmanufacturisten ist viel- | 
mehr alle Förderung auch mit Verminderung der Bürger- und Mei- : 
sterrechtstaxe zu verschaffen, 
Verordnung vom 9. August 1766. 
"6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.