229 LL Theil XIV. Abhandlung.
den bürgerlichen Lasten, zu ertheilen (Hofd. vom 10, Mai 1784);
und obschon es no< nicht an der Zeit ist, die Zünftigkeit ganz auf-
zuheben , so ist sich doc<, da ohnehin die Bevölkerung fast überall
namhaft zunimmt, an die bisher bestandene, und hier und da aus-
drücklich bestimmte Zahl der Meister nicht zu binden.
Hofd. voin 26. Mai 1786, 8. 28.
6. 299. %
Einverleibungstaxe; en
Von denjenigen , welche die Meisterschaft ansuchen , soll durch- w
gehends eine leidentliche Taxe genommen, und im Falle es einen mit- de
tellosen sonst aber tauglichen Arbeiter beträfe, von der Obrigkeit, Ce
was und wie vie] solcher zur Bruderschaft , Zech oder Lade zu erlegen dt
habe, der Ausspruch dessen abhängen. w
Zunftgen. vom 19. April 1732, 5. 3. zu
Die Einverleibungsgebühren der Stadt- und Landmeister in
SBien , sind übrigens nicht bei allen Innungen gleich, und auf 20, d
29 /- 30 , 40 und 50 a. bestimmt. ag
Doch sollen die Taxen bei allen Meistern ohne Unterschied gleich a.
gesebt, und zwischen den Stadt- und Vorstadt - Meisiertaxen ein |
billiges Mittel von dem Magistrate von Wien bestimmt werden.
Hofentschl. vom 22. April 1775, Fs. 2.
Auch hat der Wiener Magistrat den sorgsamen Bedacht zu neh-
men , daß derselben Taxen, so viel möglich, und mit Rücksicht auf
den Gewerbsbetrieb überhaupt herabgeseßt werden mögen.
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Rggsv. vom 27. Zänner 1784,
S. 4
Eine Mäßigung der Incorporationstaxe befiehlt auc< das Hof-
kammerd. vom 9. Mai 1832, Hofz. 15267 ,/ Rggsz. 27145.
v
8.300. Vt
Jungen Meistern ist über die geseßliche Taxe nichts b
zuzumuthen. fü
Den jungen Meistern darf übrigens über die von der Obrig-
keit zuerkannte Taxe und Aufnahmskosten / ni<t8 zugemuthet wer- t
den (Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 13); und den in gs
Landstädten sich seßen wollenden Commerzialmanufacturisten ist viel- |
mehr alle Förderung auch mit Verminderung der Bürger- und Mei- :
sterrechtstaxe zu verschaffen,
Verordnung vom 9. August 1766.
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