Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. „al 
4 S. 301. 
rall In welcher Valuta die Meisterrechtsgebühren 2u 
3 8 ö 
U8- zahlen sind. . 
Da die Innungsgebühren (wie aus vorgefommenen einzelnen 
Verhandlungen sich sergeben hat) no< hie und da in W. W. ab- 
genommen werden, und da es den Absichten der Staatsverwaltung 
entsprim<t, daß auch diese Gebühr duf C. M. umgeseßt werde, fo 
r- wurde im Einverständniß mit der |. |. allg. Hofkammer der Lan- 
Ni desstelle die Weisung ertheilt, diese Umsegung, da wo sie noch nicht 
it Statt gefunden hat, in der Art zu veranlassen, daß , je nachdem 
gen die „Gebühren in neuer Zeit entweder erhöht, oder erst neu bemessen 
wurden, dieselben entweder auf das ursprünglihe Ausmaß in C. M. 
zurückzuführen , oder nach Bedürfniß neu zu reguliren sind. 
“in Die Regierung wurde daher angewiesen, dafür zu sorgen, daß 
20, diese Umseßung (welche bei den Innungen in Wien bereits durc<aän- 
. . . . 8 
gig Statt gefunden hat) auch in den Kreisen , insofern es noch nicht 
eich geschehen seyn sollte , in Ausführung gebracht werde. 
ein Hofkzld. vom 16. Febr. 1841 , Hofz. 4897 , Rggsz. 12283. 
ie S. 302. 
auf Verboth der Vorausentrichtung der Meistertaren. 
34 Bürger- und Meisterrechtstaxen soll kein Geselle vor verfertigtem 
/ Meisterstücke und abgelegtem Bürgereide zu zahlen verhalten werden. 
50f- Rggsv. vom 31, Oct. 1797. 
| Denn es wäre wirklich drückend, von allen Gewerbswerbern dieTaye 
vorhinein zu Sicherstellung des städtischen Gefälles einzufordern , 
von denen doch nur einer das Gewerbe erlangen kann, dessen Ver- 
cs bindlichkeit, die Meistertaxe zu zahlen , erst von dem Augenblicke an- 
hts fängt, wo er das Meisterrecht erlangte. 
u Da dem Wiener Magistrate noc<h andere und zweckmäßigere Mit- 
(DI tel zu Gebothe stehen, die Parteien zur Berichtigung der Meister- 
ie taxe zu verhalten, so wurde befohlen, daß in Zukunft nur von 
ir jener Partei, welche ein Gewerbe wirklich erhalten hat, die 
Rei- Meisterrec<htstaxe eingefordert werden soll, 
Rgg8v. vom 12. Juni 1806. 
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