Von dem Gewerbs- und Handelswesen. „al
4 S. 301.
rall In welcher Valuta die Meisterrechtsgebühren 2u
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U8- zahlen sind. .
Da die Innungsgebühren (wie aus vorgefommenen einzelnen
Verhandlungen sich sergeben hat) no< hie und da in W. W. ab-
genommen werden, und da es den Absichten der Staatsverwaltung
entsprim<t, daß auch diese Gebühr duf C. M. umgeseßt werde, fo
r- wurde im Einverständniß mit der |. |. allg. Hofkammer der Lan-
Ni desstelle die Weisung ertheilt, diese Umsegung, da wo sie noch nicht
it Statt gefunden hat, in der Art zu veranlassen, daß , je nachdem
gen die „Gebühren in neuer Zeit entweder erhöht, oder erst neu bemessen
wurden, dieselben entweder auf das ursprünglihe Ausmaß in C. M.
zurückzuführen , oder nach Bedürfniß neu zu reguliren sind.
“in Die Regierung wurde daher angewiesen, dafür zu sorgen, daß
20, diese Umseßung (welche bei den Innungen in Wien bereits durc<aän-
. . . . 8
gig Statt gefunden hat) auch in den Kreisen , insofern es noch nicht
eich geschehen seyn sollte , in Ausführung gebracht werde.
ein Hofkzld. vom 16. Febr. 1841 , Hofz. 4897 , Rggsz. 12283.
ie S. 302.
auf Verboth der Vorausentrichtung der Meistertaren.
34 Bürger- und Meisterrechtstaxen soll kein Geselle vor verfertigtem
/ Meisterstücke und abgelegtem Bürgereide zu zahlen verhalten werden.
50f- Rggsv. vom 31, Oct. 1797.
| Denn es wäre wirklich drückend, von allen Gewerbswerbern dieTaye
vorhinein zu Sicherstellung des städtischen Gefälles einzufordern ,
von denen doch nur einer das Gewerbe erlangen kann, dessen Ver-
cs bindlichkeit, die Meistertaxe zu zahlen , erst von dem Augenblicke an-
hts fängt, wo er das Meisterrecht erlangte.
u Da dem Wiener Magistrate noc<h andere und zweckmäßigere Mit-
(DI tel zu Gebothe stehen, die Parteien zur Berichtigung der Meister-
ie taxe zu verhalten, so wurde befohlen, daß in Zukunft nur von
ir jener Partei, welche ein Gewerbe wirklich erhalten hat, die
Rei- Meisterrec<htstaxe eingefordert werden soll,
Rgg8v. vom 12. Juni 1806.
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