Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 2
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|, Obrigleitliches Vorwissen bei Abhaltung der Zunft-
* versammlungen.
zus Strafe der Übertretung.
ud Die Handwerkszusammenkünfte sollen nicht anders , als mit
Is Vorwissen ihrer ordentlich vorgeseßten Obrigkeit , und in jedesmali»
vun ger Gegenwart des von selber dazu abgeordneten Commissärs, wozu
nE in den Städten eine Magistratualperson, in den andern Orten hin-
her gegen eine andere zu depuriren, bei sonstiger Strafe von 20 Rtbhlrn.
ade gehalten werden,
in Die Contravenienten sind so wie diejenigen Meister oder Gesel-
88 len , welche diesem Werbothe zuwider , als fähig erkannt werden
R wollen , als unfähig ihre Profession zu treiben , erklärt.
4 Handw. Gen. vom 19. April 1732, 8. 1. ;
Reis . Na den bestehenden Verordnungen dürfen Meister oder Fa-
ae brikancen , ohne Beiseyn einer obrigkeitlichen Person und gehaltene
M Ordnung, keine Versammlung halten, und haben sich dieselben
EE ähnlicher Unfüge um so mehr zu enthalten, als sonst Jeder, der hier-
EM bei erscheint, mit einem Pönfalle von 6 Rblen. und Jener, der
M hierzu einladet , mit einem ac<httägigen Polizeihausarreste un-
ihr nachsichtlich bestraft werden soll. | ' |
ii Einer ähnlichen Ahndung sind auch die Meister zu unterzie-
ben , sobald sie ohne Gegenwart ihres Commissärs Versammlungen
31 halten ; sollte diese aber sogar der Vorsteher veranlassen, so ist er
* sogleich ohne Weiteren seines Amtes zu entseßen , da ein solche3
Ire Vergehen bei einem solchen Manne um so sträflicher wird, als der-
selbe der ganzen Innung in pünctlicher Beobachtung der höchsten
34. Befehle , zum Muster dienen soll.
* Rggsv. vom 23. März 1802.
S. 306.
Abhaltung der Zusammenkünfte an Sonntagen,
ne und Vermeidung aller übermäßigen Unkosten.
vn Den gesammten Zünften und Innungen im Lande ist übri-
Jor- gens erlaubt, auch an Sonn- und gebothenen Feiertagen ihre
1Öge sonst gewöhnlichen Zusammentretungen gegen dem zu halten , daß
solche erst nach dem Nachmittags geendigten Bottesdienste anzufan-
gen; in Ruhe / Stille, Ehrbarkeit , auch unter Aufsicht der Vore
steher und dazu verordneten Commissäre zu pflegen sey.
Hofentschl. vom 27. Iuni 1772.
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