25 . I. Theil XIV. Abhandlung.
Übrigens sollen bei Zunftversammlungen alle übermäßigen Un-
kosten im Essen und Trinken abgestellt werden.
Handw. Gen, vom 19. April 1732, 5. 1.
S. 307.
Correspondenz der Zünfte unter sich, besonders
mit auswärtigen.
Kein Handwerk soll in Handwerksangelegenheiten mit Zünf-
ten anderer Orter für sic<, sondern bloß durch seine vorgesegte
Obrigkeit bei 20 Rthlr. Strafe corresvondiren, no< weniger
Meister uud Gesellen für sich; und den Gesellen ist die Führung
des Bruderschaftssigills und das sogenannte Abschifen an die Zünf- .
te anderer Orte nicht gestattet, sondern das Handwerks- oder
Bruderschaftssigill soll in obrigkeitlicher oder des Commissärs Ver-
wahrung bleiben, und ohne dessen Vorwissen nichts gefertigt werden.
Handw. Gen. vom 19. April 1732, 6. 6.
* Sollten ordentlihe Einladungen an Zünfte von Außen ein- :
gesendet werden , so haben die Zunftvorsteher dieselben nach M0ög- 7
lichfeit geheim zu halten, und die eingelaufenen Einladungen in j.
originali , ohne irgend davon! einen Gebrauch zu machen , an"das “
Kreisamt zur weiteren Beförderung an die Länderstellen und Hof
stelle einzusenden.
Diejenigen, welche von solchen Einladungen nach ihrer Pflicht 9
die ungesäumte Nachricht einsenden , werden , nach Beschoffenheit lit
der Umstände und des dadurch dem Staate geleisteten Dienstes ,
belohnt, aber auch diejenigen ernstlich bestraft werden , die von I
einer ihnen bekannten Einladung die Anzeige zu machen unterlas:
sen sollten. la
Patent vom 10. August 1784, 5. 15. S. auch Abhaudlung I1. d
dieses Werkes 6. 66. st
in
4. Zunftvermögen. X
6. 308. L“
or
Auf was hier zu sehen kommt. di
Beim Zunftvermögen (auch Ladvermögen) kommt zu sehen: *
2) auf die Empfänge;
b) auf die Ausgaben;
ce) auf die Verrechnung. 5.
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