Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 
4. 
2) Empfänge der Zünfte, 
S. 309. 
Gattungen der Zuflüsse. 
Die Empfänge der Zünfte bestehen in folgenden Rubriken : 
1. In Auflagen der Stadt- und Landmeister, 
2. „ Einverleibungsgebühren der Stadt- und 
nfs Landmeister, 
hte 3. „ Aufdinggebühren, 
zer kh. 5» Freisprecbgebühren, und endlich 
ng 5. bei sol<en Innungen , welche Häuser oder Capitalien be- 
nf- siken, indem BezugederHauszinsungen undIntevessen. 
der Diese Empfänge fließen in die Meisterlade. 
erz Einen weiteren Empfang liefern 
en. 6. die Auflagen der Gesellen, und 
. - 7. die bei verschiedenen Gewerbsclassen nach ihren einzelnen 
in: Innungsartikeln für gewisse Fälle , als z. B. für Ausbleiben von 
247 der Luatembermesse, von den Proc sionen, von den Zunftver- 
in sammlungen u. s. w. bestimmten Strafen, die vormals größs 
as tentheils in Wachskerzen / jet aber im Gelde bestehen. 
of Diese zwei Empfänge fließen in die Gesellenlade. 
Alle diese Zuflüsse gründen sich auf keine ursprüngliche 
<t Verordnung, sondern sind anfänglich durch ein gemeinschaft- 
eit liches Übereinfommen der einzelnen Innungsglieder entstanden. 
8, S. dießfalls meine Gewerbs- und Handelsgeseßkunde vom 
on Jahre 1819, Einleitung A. H. N - 
ase: Die eingetretene Nothwendigkeit nämlich , verschiedene Auge 
lagen zu bestreiten , und dieselben in vorhinein zu decken, brachte 
II. die Überzeugung hervor, daß zur Bestreitung dieser Auslagen be- 
stimmte Einnahmsquellen eröffnet werden müssen, um dießfalls 
in keine Verlegenheit zu gerathen. 
Es war demnach die Einführung dieser Auflagen , und die 
Bestimmung des Betrages derselben ursprünglich eine bloße 
Privatsache der Mittel, und erst in der Folge, als die Innun- 
gen ordentlich regulirt/ ihnen Commissäre beigegeben - und sie zur 
ordentlichen Rechnungslegung über sämmtliche Empfänge und Aus- 
gaben verhaiten wurden ,/ gelangten die Behörden zur ämtlti- 
<en Kenntniß derselben, und zu einer Controlle hierüber. 
Von dieser Zeitanlag es nicht mehr in der Will- 
kühr und in dem freien Willen der Mittel, diese 
Auflagen eigenmächtig zu erhöhen, oder Überhaupt 
zu reguliren, sondern es mußte von nun an jedesmal hierzu 
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