5 I. Theil XIV. Abhandlung.
die besondere ovrigkeitliche (jeßt sogar Regierungs-) Bewilligung an-
gesucht, und zu deren Erwirkung strenge erwiesen werden, daß
die angesuchte Erhöhung oder Regulirung übers
baupt unumgänglich nothwendig, und den Umstän»
den angemessen sey, daher es kam, und noch dermal kommt,
daß viele Innungen bei dem Nichterweise dieser Nothwendigkeit li
mit derlei Gesuchen zurückgewiesen wurden. an
Überdieß wurden auch, von diesem Zeitpuncte angefangen , he
diese Auflagenbeträge größtentheils selbst den Innungsartikeln ein- -
geschaltet, und dadurch den Mitteln die Möglichkeit benommen , sie
dieselben eigenmächtig erhöhen zu können. ne
Es ergibt sich also hieraus , daß diese Auflagen durch keine sei
ausdrückliche Verordnung gegründet, sondern bloß durh m
die eingetretene Nothwendigkleit berbeigeführt, und spä-
terhin durch die zeitweise erfolgte obrigkeitlihe (jekt sogar Regie-
rungs:) Regulirung selbst, wiewohl stillschweigend, sanctionirt wor-
den sind.
6. 310.
Betrag der Auflagen.
Die Zunftigebühren, mit Ausnahme der Aufdingungs-,
Freisprechungs- und Einverleibungsgebühr, von der oben die Rede war,
gründen sich bloß auf das relative Verhältniß der Auslagen einer jeden 2
einzelnen Innung ?) ; daher diese Beträge nicht bei allen Innungen lu
in einem gleichen Betrage bestehen , sondern dießfalls sehr verschie-
den sind. '
3) In Wien betragen nt
1. die Auflagen der Stadt-. und Landmeister von +
18 fr. stufenweise bis 4 fl. ;
2. die jedesmaligen Auflagen der Gesellen aber von .
7 fr. bis 1 fl. ; endlich -
3. die in die Gesellenladen einfließenden Geldbußen
der Gesellen von 20 fr. bis 1 fl.
Bei den bigher bei jedem Wiener Handwerke eingeführten Auflage
geldern der Meister und Gesellen ist es einstweilen noch
ferner , wie sie dermal entrichtet zu werden pflegen , bis auf weitere Ver-
anlassung zu belassen (Hofb, vom 15. Jänner 1784 , Nagsd. vom 27.
Jänner 1784, 8. 7); übrigens sind die Bolizeizünfte nicht befugt, hö-
here Taren und Abgaben, als die höchste Vorschrift schon bestimmt hat,
abzunehmen.
Jedoch bleibt ihnen unbenommen , dergleichen Taxen nach ihren
Kräften und Bedürfnissen zu ziehen.
Hofentschl. vom 15. März 1782.
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