Von dem Gewerbs- und Handelswesen, 17
Bei dem Verkauf von Haus und Gewerbe hat 'nur die Ge-
währ den Beweis zu liefern , daß leßteres als radicirt verkauft
werden kann, und es ist in keinem Falle dafür eine gerichtliche
Bestätigung genügend. -
Hofb. vom 15. März 1784.
Ohne Vorwissen und Einwilligung der Landesstelle sind jedoch
solche vadicirte Gewerbe von dem Hause, auf dem sie haften, nicht
+ Rggöc. zu trennen; mit Vorwissen und Bewilligung derselben aber nur
ldvormer- insofern, als vorläufig die Sache mit den ,/ auf einem solchen mit ei-
ß greifen. nem radicirten Gewerbe versehenen Hause vorgemerkten Gläubigern,
t nur der so wie auch mit der Grundherrschaft wegen den ihr auf einem sol-
daber bei <en radicirten Gewerbe zuwachsenden grundherrlichen Gerechtsamen
<sc<hlagen ausgeglien und berichtigt worden ist: da bei einer aus besonderen
1flich sey - Ursachen erfolgten Trennung eines radicirten Gewerbes von dem
umte einen vorigen Hause dasselbe in derselben Eigenschaft auf ein anderes
, und ihn Haus übertragen , und der Hausgewähr des andern Hauses einge-
schaltet werden muß.
zen bewil- Hofentsc<l. vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12, März
ormertge- 1795, 8. 2. .
x niemals Eine sol<e Übertragung kann ferner der Ordnung nach nur in dein-
"1 und zu selben ortsobrigkeitlihen Bezirke, wo dasselbe besteht, aber nicht in
sen bleibt, einem andern Statt haben, da sonst in leßterem ein neues Gewerbe
seine Auf- entstände , bei dessen Errichtung nach den für eine neue Verleihung
1gSauszüge bestehenden Vorschriften vorzugehen ist, daher die Negierung einer
Gläubiger solchen Übertragung um so weniger Statt geben soll, als dort, wo
iesenerma- in einem ortsherrlichen Bezirke die Errichtung eines neuen Gewer-
rkungswer- bes zweckmäßig erscheint, ohnehin durch eine Personalverleihung
en wahren dem Bedarfe entsprochen werden kann.
hat er sich Hofkzlv. vom 11. Dec. 1828, Hofz. 28329, Rggsz. 71481.
eine Vor- Radicirte Gewerbe bilden zwar einen wahren Theil des Hau-
1öge ihres ses und „seines Werthes (Hofentschl. vom 20. Febr. 1795, Rggsc.
ährt, oder vom 12. März 1795, 6. 2); indessen ist es doch immer, besser, daß
efen längst hei den dermal auf Häusern radicirten Gewerben das Haus und das
rheit eines Gewerbe abgesondert in die Shäßung genommen werden, weil
er Bücher die radicirten Gewerbe ihren Werth haben , welcher bei dem Ver-
kaufe nicht überschritten werden darf.
Hofb. vom 15. Jänner 1784, 8. 1.
Es ist daher das zum Verkaufe angebothene Gewerbe
jederzeit besonders zu schäßen, und keineswegs mit der Schäßung
des Hauses zu vermischen.
e Über, von 196 027: vom 27, Jänner 1784, 5. 14, Rggsc. vom 15. März
„ Mar ;
112 z „Bei Bestimmung dieses Normalpreises frägt es sic, ob der
Preis des Gewerbes bereits bekannt war, oder nicht. Im ersteren
LIV. (Gewerbswesen.) 2