Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 239
An- Die Zunftgelder sollen zum Unterhalte der Armen verwendet
die- werden (Verordnung vom 6. August 1763), die Ladgelder der Hand-
taß- werksclassen sollen mehr zur Ausbülfe mittelloser Meister , als zu
N Vorschüssen dienen (Hofd, vom 22. Mai 1783); und die Aufdin-
'45. gungs - und Freisprechungsgebühren sind einzig zur Unterbringung
der Lehrjungen im Erkrankungsfalle und zur Unterstüßung der Wit-
wen bestimmt.
Hofv. vom 21. Juli 1815.
sol“ 7. Besoldungen für die Innungsansager und Ladschreiber ;
Hier 8. Stempel- und Gerichtstaxen und |
j 9, Kosten und Hausreparationen, Steuern und
Abgaben.
on» So wie die Zunfteinnahmen theils in die Meisterladen und
ir theils in die Gesellenladen fließen (S. oben), so werden von den
ug: erwähnten Zunftauslagen bei einigen Innungen Wiens einige bloß
die- aus der Meister- einige bloß aus der Gesellenlade, und
endlich einige aus beiden gemeinschaftlich bestritten.
"0 Bei einigen Innungen sind manche dieser Auslagen gar nicht
19. vorhanden. NNEN .
ber So haben nämlich diejenigen, die ein Herbergshaus besißen ,
wohl die Reparation und Steuern desselben zu tragen, jedoc< ganz
natürlich keinen Herbergszins zu entrichten.
S. 315.
Einstellung aller unnüßen Auslagen.
- Die Handwerksmißbräu<e und unnüßen Ausgaben der Lad-
gelder sollen abgestellt werden (Verordnung vom 6. August 1763) ;
und es ist nicht gestattet , daß erwas auf Essen und Trinken von den
Ladgeldern verwendet werde.
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Nggsv. vom 27. Jänner 1784,
. 6. 3.
„ws Auch sind aus den Ladgeldern den Vorstehern keine Geschenke
el abzureichen. |
: Rggüv. vom 4, April 1788.
Ter ce) Zunfivermögensverrehnung.
S. 316.
Controlle über das Ladvermögen.
's- Über die Lade jeder Innung ist jährlich zu Handen des Max-
r= gistrates eine von dem Handwerkscommissär und den Vorstehern
gefertigte Rechnung zur genauen Censur vorzulegen.
Hofres. vom 22. April 1775, 8. 2.