Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 239 
An- Die Zunftgelder sollen zum Unterhalte der Armen verwendet 
die- werden (Verordnung vom 6. August 1763), die Ladgelder der Hand- 
taß- werksclassen sollen mehr zur Ausbülfe mittelloser Meister , als zu 
N Vorschüssen dienen (Hofd, vom 22. Mai 1783); und die Aufdin- 
'45. gungs - und Freisprechungsgebühren sind einzig zur Unterbringung 
der Lehrjungen im Erkrankungsfalle und zur Unterstüßung der Wit- 
wen bestimmt. 
Hofv. vom 21. Juli 1815. 
sol“ 7. Besoldungen für die Innungsansager und Ladschreiber ; 
Hier 8. Stempel- und Gerichtstaxen und | 
j 9, Kosten und Hausreparationen, Steuern und 
Abgaben. 
on» So wie die Zunfteinnahmen theils in die Meisterladen und 
ir theils in die Gesellenladen fließen (S. oben), so werden von den 
ug: erwähnten Zunftauslagen bei einigen Innungen Wiens einige bloß 
die- aus der Meister- einige bloß aus der Gesellenlade, und 
endlich einige aus beiden gemeinschaftlich bestritten. 
"0 Bei einigen Innungen sind manche dieser Auslagen gar nicht 
19. vorhanden. NNEN . 
ber So haben nämlich diejenigen, die ein Herbergshaus besißen , 
wohl die Reparation und Steuern desselben zu tragen, jedoc< ganz 
natürlich keinen Herbergszins zu entrichten. 
S. 315. 
Einstellung aller unnüßen Auslagen. 
- Die Handwerksmißbräu<e und unnüßen Ausgaben der Lad- 
gelder sollen abgestellt werden (Verordnung vom 6. August 1763) ; 
und es ist nicht gestattet , daß erwas auf Essen und Trinken von den 
Ladgeldern verwendet werde. 
Hofv. vom 15. Jänner 1784, Nggsv. vom 27. Jänner 1784, 
. 6. 3. 
„ws Auch sind aus den Ladgeldern den Vorstehern keine Geschenke 
el abzureichen. | 
: Rggüv. vom 4, April 1788. 
Ter ce) Zunfivermögensverrehnung. 
S. 316. 
Controlle über das Ladvermögen. 
's- Über die Lade jeder Innung ist jährlich zu Handen des Max- 
r= gistrates eine von dem Handwerkscommissär und den Vorstehern 
gefertigte Rechnung zur genauen Censur vorzulegen. 
Hofres. vom 22. April 1775, 8. 2.
	        
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