2: I. Theil XIV. Abhandlung.
Die von den Dominien und Orisobrigkeiten den unterstehen-
Polizei - und Commerzialzünfren vorgeseßten Commissarien sollen
ihre Zunftcassen oder Laden nach den bestehenden Generalien , ins- 9
besondere aber den ertheilten Zunfrtartikeln gemäß, behandeln , die
förmlichen Rechnungen darüber mit Schluß eines jeden Jahres auf-
nehmen, und den Vorschriften nach sich verhalten. .
Circular vom 13. März 1782. eil
Insbesondere der Wiener Magistrat sol! sich jährlich die Lad- zu
rechnunzen der Polizeiprofessionisten vorlegen lassen , und solche der im
Buchhalterei zur Bemängelung zustellen , sodann erledigen. ter
Verordnung vom 31, Mai 1783. te“
Auch die Ladrechnungen der Commerzialprofessionisten sind mit allen G
Beilagen zu versehen, die Rechnungsleger zum Nachtrage der abgän- de
gigen Beilagen bei sonst zu erseßenden unausgewiesenen Posten zu
verhaiten, sodann der Buchhalterei zur Bemänglung zuzuferrigen.
Eod, od
Die bei den Innungen eintretenden Unordnungen hat der Ma- do
gistrat mit Einsicht der Originalwahrnehmungen zu untersuchen. v!
Hofd. vom 10, Febr. 1785, Rggsd. vom 12. März 1785. g1!
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5. Zunftdisciplin, +
be
8. 317, bl
In wiefern Zünfte eine Jurisdiction augüben dür:
fen, inwiefern nichr.
Die Handwerker, Künstler und andere Gewerkschaften haben sich
in Sachen, die ihre Profession, Gewerbe oder Handthierung nicht 8
betreffen, si keiner Jurisdiction oder Indicatur anzumaßen (Handw. 3
Gen. vom 19. April 1732, 5. 2) z und Meister und noch weniger 25
Gesellen dürfen einem Angeschuldigten für sich allein (leßt) das Wan- T
derbuch nicht vorenthalten , oder denselben bestrafen. Sie haben viel- 4
mehr allemal die vorfallende Beschuldigung sowohl bei dem Obermei- .
ster als bei den zur Handwerkssache obrigkeitlich Verordneten anzu- |
melden. Diese haben zusammen die Sache zu untersuchen, und
selbe forthin in aller Kürze, ohne unnöthigen Aufwand, abzuthun.
Dieß hat ohne Entgelt zu ges<ehen. Wenn aber die Sache von
mehrerem Nachdentfen und Wichtigkeit und das Vergehen
höher als durch eine geringe Handwerksstrafe von ungefähr 1 bis 2 fl.
zu bestrafen wäre , oder sonst besorgliche Folgen droht, haben sie
für sich nicht zu sprechen, sondern bei der ordentlichen des Ortes
DIbrigkeit Verhaltens sich zu erholen.
Handw. Gen. vom 19. ?lpril 1732, 6. 2.
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