Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

235 I. Theil XIV. Abhandlung. 
nes Handwerkes hinderlich zu fallen, sind vielmehr selbst als un- 
redlich zu halten, und vermittelst vorläufigen summarischen obrig- 
keitlichen Erkenntnisses von der Handwerksarbeit provisorisch zu 
suspendiren , damzt das, ras sie andern zugedacht, ihnen wider- 
fahre, so lange, bis die angegebene Injurie oder anderweitiges des 
ersten Beschuldigten Verbrechen vechtlich erörtert oder die Sache 
gültig beigelegt worden ist. 
Dieses erstreckt sich auch dahin , wenn Meister dder Gesellen 
einen Jungen nicht zum Handwerke oder in der bereits angetrete- 
nen Lehre nicht fortfahren lassen wollten. 
Gesellen endlich , welche unter irgend einem VWorwande sich 
erlauben wollten, einen Aufstand zu machen , folglich sich zusam- . 
menzurotten , und entweder an einem Orte nicht bleiben wollten, 
bis ihnen nicht von ihrer Beschwerde abgeholfen worden ist, oder 
selbst haufenweise aufzutreten u. s. w. sollen nach der Strenge des 
Gesetzes behandelt werden, Dieß gilt auch für die Hehler und Mit- 
helfer. 
Eod. S. 5.- 
Strafen von geschenkten oder nicht geschenkten Händwerksmei- 
stern , Söhnen oder Gesellen sollen übrigens nur insoweit ange: 
wendet werden, als ihnen dieselben Kraft ertheilter Innungsbriefe 
oder Handwerksbrdnungen mit Angabe der Fälle und des Luan- 
tums der Geldsträfen zugelassen sind. 
Kod. 8. 8. 
S. 320. 
Maß der Geldstrafe bei bloßen Handwerksversehen. 
Die Strafe über Handwerksversehen darf sich nicht über 2 fl. 
erstrecken. 1, 
In wichtigeren Fällen muß ohnehin der Ortsobrigkeit die An- 
zeige geschehen. 
Kod. ß 2. 
S. 821. 
Verwendung der Strafgelder. 
Die Strafgelder müssen in die Lade gelegt, und zu Nuben 
ves Handwerkes nac< Gutbefinden der Obrigkeit angewender wet- 
den. Was hingegen die auf sol<e Weise in Handwerkssachen 
vorfallenden Geldstrafen anbetrifft , davon ist vor Allem der Zunft- 
lade so viel als zu ihren unentbehrlichen Auslagen nöthig ist, zu- 
zutheilen, das Übrige aber nac< Gutbefinden der Obrigkeit, als 1, 
welche davon nichts an sich zu ziehen hat, ad pias causas, und li 
zwar zum Unterhalte der Armen zu verwenden. : 
EKod. S: 8. 
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