Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

I. Theil XIV. Abhandlung. 
- ten 
S. 325. nah 
ESreisprechung. 8 
Lehczeugniß. 
Nach geendigter Lehrzeit wird der Lehrling von den Lehrjahren 
freigespromen, und erhält von seinem Principale das Lehrzeugniß. 
Auch ist er bei der Freisprechung vem versammelten Handelsstand per- 
sönlich vorzustellen. 
 Kod. 
11, 
Polizeiaufsic<t auf Handlungsdiener. 
S..326. 
Gartungen derselben. 
Factor. cher 
Die Handlungsdiener zerfallen in Factoren, Buchhalter , Cas- bei 
siere, Commis und Ladendiener. 
Ein Factor , Handlungsvorsteher , Disponent ist diejenige Per- buc 
son , welcher die Leitung einer ganzen Handlung, oder doch eines 
Theiles derselben übertragen ist. Diese Übertragung geschieht durch dem 
eine Procura, welche von dem Principal unter seiner angenom- unt 
menen Firma dem bestellten Disponenten zu seiner Legitimation aus- 
gestellt, und von dem leßtern zum Zeichen der Annahme derselben 17! 
mitgefertigt wird, 
IC die Firma des Principals bei dem Mercantil- und Wechsel- du 
gerichte protocollirt, so muß die dem Factor ertheilte Procura bei 
eben dieser Behörde niedergelegt und protocollirt werden, und er kann Ve 
hiervon eine beglaubigte Abschrift zu seiner Legitimation erheben. 
Auch wird die ertheilte Procura den Handelsfreunden durch Rund- sein 
schreiben bekannt gemacht, und jene Parteien wurden bereits zufolge : 
des Geseßes vam 20. März 1724 , mit einer Strafe von 100 Rthlr. 
bedroht, welche unteilassen, einen bestehenden Procuraführer binnen 
4 Wochen namhaft zu machen. *) 
I| die Firma des Principals nicht eingelegt, so verlieren zwar 
dadur< jene Geschäfte, welche der Factor dem Inhalte der Vollmacht 
gemäß unternommen hat, nichts von ihrer Gültigkeit; aber der Prin- 
cipal hat, wenn die Einlegung der Procura nicht binnen 6 Wochen S 
geschehen ist, eine Geldstrafe von 50 Rrhlr. verwirkt, | 
Wechselordg. von 1763. Art. 8. Zei 
Das dießfällige Rechtsverhältniß wird durch die im XXI], Haupte bei 
stü des allg. b. G. B. von der Bevollmächtigung und anderen Ar- 
53 8()
	        
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