242 X. Theil XIV. Abhandlung.
antwortung die genaueste und erschöpfendste Untersuchung darüber
einzuleiten , und gegen diejenigen , die sich unrichtiger Angaben der
Verfälschung schuldig machen, sogleich und mit exemplarischer Strenge
den bestehenden Geseßen gemäß , Amt zu handeln.
NRgg8v. vom 4. Jänner 1818.
Wenn sim demnach ein Handelsmann beigehen lassen sollte ,
einem seiner Handlungösbedienten ein Übertriebenes Diensizeugniß oder
einen Überseßten Besoldungsconto zu ertheilen , ist er im ersten Be-
iretungsfalle mit 50 Ducaten unnachsichtlich zu bestrafen, im zwei:
fen Falle aber als ein vorsäßlicher Verfälscher seiner öffentlichen
Slauben haben ssllenden Handlungsbücher anzusehen , folglich auf ber
das Scärfeste zu bestrafen , und wider denselben nach Beschaffenheit füh
der Umstände auch mit Abnahme seiner Handlungsfreiheit vorzugehen.
Verordnung vom 13. März 1781.
tra,
S. 329. um
Bestrafung der Untreue eines Handlungsdieners, ns
- Die Untreue der Handlungsbedienten soll criminaliter, wie an- stim
dere Betriegerei, bestraft, und ihnen, so lange sie sich wider die
ihnen vorgeworfene Inzicht gehörigen Orts nicht standhaft vertheidigt
haben, zu einer anderen Handelschaft zu gelangen, der Weg ver«
schlossen seyn.
Handl. und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 6. 36.
Daß nun die Bestimmungen des TI. und Tl. Theiles des Straf«-
geselzes eintreten, versteht sich von selbst. en
HI,
Polizeiaufsicht auf unbefugten Handel.
8. 330. Ha
Begriff eines unbefugten Handels. 7
Unbefugter Handel *) ist jener, der außer den zu dem all-
gemeinen Verkehre bestimmten Märkten, ohne besondere obrigkleitliche
Erlaubniß Handelsgeschäfte treibt, oder sonst die Gränzen seines Be-
fugnisses in dieser Beziehung überschreitet, weil man nicht zugeben
kann, daß Fremde jahrweise sich in Wien aufhalten und Handelsge-
schäfte ausüben , no daß Fabrikanten außer mit ihren eigenen Er- .
zeugnissen handeln. -.
Hoflammerd; vom 9, Juli 1804, Rggsd. vom 7, August 1801, Gr,
Rgg8z- 14206, 13
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