Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

244 1. Theil XIV. Abhandlung. 
Allen fremden Handelsleuten, die sich mit Geschäften in Öster- 
reich, und mit ordentlichen Pässen ihrer Regierung ausweisen, sind Au 
zwar die Pässe dahin zu vidiren, allein sie erhalten da- zu 
dur< kein Recht, den Hausierhandel zu treiben, sit 
der ihnen ein für allemal untersagr bleibt, Es istihnen 
bloß gestattet, mit ihren Waaren, wenn sie nach dem Mauth- 
systeme einzuführen erlaubt sind, und sie die Zollgebühren de 
berichtigt haben, die Jahrmärkre zu deziehen , und außer die- dec 
sem den Handel damit im Großen zu treiben. | 
Rggs8d. vom 31. Oct. 1812. 17 
ßS. 335. ord 
Fremde Händler dürfen außer Marktzeit keinen * 
Preiscourrant bekannt machen. be 
Es kann zwar einem Wiener Großhändler nicht verweigert 
werden, fremde, im Handel erlaubre Waaren adzuseßen, und ihre Ve 
Preise bekannt zu machen ; dieses darf sich aber keineswegs dahin we 
ersirec>en , für fremde Kaufleute, auf deren Namen einzuschreiten, ge! 
die im Allgemeinen nur zum Handel während den Jahrmarktzeiten 
befugt sind , binnen welchen sie auch ihre Preiscourrants bekannt 
machen mögen. 
Außer diesen ist ihnen aber jeder Handel untersagt , und 
folglih auch die Ankündigungen nicht zu gestatten, die sich nur 
auf das Recht zu jenen gründen. 
. Rggsd. vom 27. März 1804, Rggsv. vom 31. Oct. 1812. 
Allgemeine Gestattung des Ankaufs inländischer brit 
Waaren für das Ausland. ein 
Dagegen ist Jedermann , er sey In- oder Ausländer, Kauf- von 
mann oder Fabrikant, erlaubt, in das Ausland inländische er 
Waaren zu versenden, und zu diesem Ende ist die mauthämtliche geb 
Amtshandlung in Anspruch zu nehmen. Da 
Commerz, Hofd. vom 23. Juli 1822. blei 
S. 337. 71: 
Fremde Commissionar. “ 
Als man vernahm, daß sich in die Hauptstädte der Provin- 
zen verschiedentliche Commissionäre von fremden, insonderheit fran- 
zösischen Waaren und Fabrikaten einschleichen , welcge durch allerlei 
Mittel die Privatpersonen zu Bestellungen zu bewegen suchen, 
so wurden die Ländersiellen angewiesen , auf solche son an und 
für sich nicht erlaubte Unterbandlungen nicht nur ibres Orts alle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.