. Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 245
0 Aufmerksamkeit zu richten, sondorn auc< durch die Polizei wachen
Ea zu lassen, und wofern dergleihen zudringliche Commis-
ben, sionäre betreten werden, sole abzuseaffen.
ihnen Hofkzld. vom 30. Juni 1792, Hofv. vom 17. Mai 1794.
'auth- Die Handelsgremien haben über die Mißbhräuche der frem-
ühren den Commissionäre sorgfältig zu wachen , und bei derselben Ent-
v dies deung die unverzügliche Anzeige an die Behörden zu machen.
Verordnung vom 8. März 1796. Patent vom 2. Jänner
1792. 6. 21.
Da ferner der Commissions- und Speditionshandel nur den
ordentlichen Handelsleuten zusteht , so hat das Merxrcantil - und
EN Wechselgericht die erforderliche Einleitung zu treffen, daß allen un=
| befugten Negotianten dieser Handel verbothen und eingestellt werde.
. Nggsv. vom 24. April 1798.
eigert Es soll auch keinem fremden Handelmanne ein Befugniß zur
d ihre Versendung der Wiener Fabrikate auf andere Handelspläße ertheilt
dahin werden, weil dadurch -eine Art von Commission8s- und Speditions:
errei geshäft entstände.
zeiten Hofd. vom 15. Mai 1795.
kannt
6. 338.
und Musterveiter insbesondere
) nur ; :
Die Musterreiter sind hintan zu halten.
1812. Allerh. Entschl. vom 14. Oct. 1784. *)
Es ist keinem Fremden erlaubt, Muster oder Musterkarten,
von den außer Handel geselßten Waaren in die k. k. Staaten zu
her bringen , und darauf Bestellungen zu sammeln, weil er sonst als
ein unbefugter, Handelsmann abgeschafft werden würde (Circular
Kauf- vom 24. Dec. 1801); auch werden seine Muster eingezogen, und
ische er noch mit Geld oder Arrest bestraft (Kod); und wenn sich Fälle er-
itliche geben follten , in welhen die rücksichtlih der Musterreiter und
Handelsagenten bestehenden Worschriften niht beobachtet werden ,
bleibt es dem Handelsstande unbenontmen, diese Fälle anzuzeigen,
Hoftammerd. vom 11. Dec. 1835 , Hofz. 42215, Rggsz.
71238.
a) Es soll nämlich nach dieser allerh, Ents<l. und der früheren vom ;Jahre
. 1779 , fein fremder Handelömann, Muster und Musierkarten von den
rovin- außer Handel gesetzten Waaren in die k. xk. Erbstaaten bringen , um dar-
fran- auf Bestellungen zu sammeln, da er im Widrigen als unbefugter Han-
Werlei delsömann angeseben , mithin abgeschafft, die Muster consiscirt, auch sel-
hen, ber nach Beschaffenheit der Umstände schärfer behandelt werden würde,
1 und Dasselbe besagt die Hofentschl. vom 17, Mai 1825.
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