Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

. Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 245 
0 Aufmerksamkeit zu richten, sondorn auc< durch die Polizei wachen 
Ea zu lassen, und wofern dergleihen zudringliche Commis- 
ben, sionäre betreten werden, sole abzuseaffen. 
ihnen Hofkzld. vom 30. Juni 1792, Hofv. vom 17. Mai 1794. 
'auth- Die Handelsgremien haben über die Mißbhräuche der frem- 
ühren den Commissionäre sorgfältig zu wachen , und bei derselben Ent- 
v dies deung die unverzügliche Anzeige an die Behörden zu machen. 
Verordnung vom 8. März 1796. Patent vom 2. Jänner 
1792. 6. 21. 
Da ferner der Commissions- und Speditionshandel nur den 
ordentlichen Handelsleuten zusteht , so hat das Merxrcantil - und 
EN Wechselgericht die erforderliche Einleitung zu treffen, daß allen un= 
| befugten Negotianten dieser Handel verbothen und eingestellt werde. 
. Nggsv. vom 24. April 1798. 
eigert Es soll auch keinem fremden Handelmanne ein Befugniß zur 
d ihre Versendung der Wiener Fabrikate auf andere Handelspläße ertheilt 
dahin werden, weil dadurch -eine Art von Commission8s- und Speditions: 
errei geshäft entstände. 
zeiten Hofd. vom 15. Mai 1795. 
kannt 
6. 338. 
und Musterveiter insbesondere 
) nur ; : 
Die Musterreiter sind hintan zu halten. 
1812. Allerh. Entschl. vom 14. Oct. 1784. *) 
Es ist keinem Fremden erlaubt, Muster oder Musterkarten, 
von den außer Handel geselßten Waaren in die k. k. Staaten zu 
her bringen , und darauf Bestellungen zu sammeln, weil er sonst als 
ein unbefugter, Handelsmann abgeschafft werden würde (Circular 
Kauf- vom 24. Dec. 1801); auch werden seine Muster eingezogen, und 
ische er noch mit Geld oder Arrest bestraft (Kod); und wenn sich Fälle er- 
itliche geben follten , in welhen die rücksichtlih der Musterreiter und 
Handelsagenten bestehenden Worschriften niht beobachtet werden , 
bleibt es dem Handelsstande unbenontmen, diese Fälle anzuzeigen, 
Hoftammerd. vom 11. Dec. 1835 , Hofz. 42215, Rggsz. 
71238. 
a) Es soll nämlich nach dieser allerh, Ents<l. und der früheren vom ;Jahre 
. 1779 , fein fremder Handelömann, Muster und Musierkarten von den 
rovin- außer Handel gesetzten Waaren in die k. xk. Erbstaaten bringen , um dar- 
fran- auf Bestellungen zu sammeln, da er im Widrigen als unbefugter Han- 
Werlei delsömann angeseben , mithin abgeschafft, die Muster consiscirt, auch sel- 
hen, ber nach Beschaffenheit der Umstände schärfer behandelt werden würde, 
1 und Dasselbe besagt die Hofentschl. vom 17, Mai 1825. 
8 alle 
4 ia
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.