LD X. Theil XIV. Abhandlung.
6. 339. <e
Welche Commissionäre dennoch zulässig sind. ge)
Es ist in der Wesenheit einer vernünftigen Commerzleitung ,
daß fremde Kaufleute keineswegs verhindert werden dürfen , zur ein
Abschließung besonders wichtiger Geschäfte, und zum Einkaufe gro- wit
ßer Waarenparthien von Zeit zu Zeit eigene vertraute Menschen rur
oder sogenannte Commissionäre abzuschicken. der
Nur gegen solc<e Fremde ist daher mit Strenge vorzugehen, die rir
sib jahrweise hier aufhalten, und, außer dem zum allgemei-
nen Verkehre bestimmten Marktzeiten , ohne besondere obrigleitli-
<de Erlaubniß solche Handelsgeschäfte berreiben , wodurc< sie die
Rehte der Wiener Handelsleute beeinträchtigen , dem Staate die
ihm gebührenden Abgaben entziehen, und den Gewinn, den sie ma- Ir
cen, in das Ausland schleppen.
Hoffammerv. vom 2. August 1808.
6. 340. HR
Hintanhaltung fremder Juden.
Die Handelsgremien haben über die Mißbräu>e der fremden is
Juden sorgfältig zu wachen, und bei derselben Enideckung unver- ten
züglic< Anzeige an die Behörden zu machen (Patent vom 2. Jänner St!
1782 , S8. 21, Verordnung vom 8. März 1786); denn es sollen DY
nur Pässe zum Besuche der Jahrmärkte an sie ausgefertigt werden. un
Nggsd. vom 19. Jänner 1819, Rggsz. 2242. wi
Solchen mit Pässen versehenen Juden ist dann aher auch der sch
Ankauf roher Producte auf dem Lande nicht versagt. Der Tuchhan-
del jeder Art, weil er die Natur des Verkaufshandels an sich hat,
ist ihnen nur auf Zahrmärkten , der Hausierhandel aber niemals zu-
gestanden. .
Rggsv. vom 16. Febr. 1819, Rggsz. 5394.
Die Behörden auf dem Lande haben auf Handhabung der bin-
sichtlich der Juden bestehenden Vorschriften zu wachen, und. für die int
Handhabung zu sorgen, und im Betretungsfalle haben sie den Na- 96
men und die Herkunft mit der gepflogenen Amtshandlung anzuzeigen, me
damit diese Anzeige von dem Kreisamte der Polizei-Oberdirecrion zur Ge
weiteren Amtshandlung gegen sole Juden mitgetheilt werde, red
Das Kreisamt hat die Amtshandlung der Dominien in gedachter die
Beziehung zu überwachen , und auf den Erfolg zu wirken. ber
Die k. k. Polizei- Oberdirection hat gleichfalls ihre Aufmerk:
samkeit darauf zu richten, ob den Juden ein geseßwidriges Aufhalten
zm Lande zur Last falle, und die Mittheilung dem Kreisamte zu ma-
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