Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 249
Beschuldigten die Existenz derselben nicht in Abrede stellen , und die
Untersuchungsbehörde sich dieselben nach Befinden vorlegen lassen könne.
. RNggsd. vom 1. Juli 1822.
Dem Handelsstand gebührt jedoch die Einsicht in dieselben nicht.
hat, Rgg8v. vom 1. Juli 1822.
raucht
6. 346.
bfalls Welche Strafen gegen den unbefugtenHandel gesek-
r Be- lich sind.
geseß- Die Strafen auf unbefugten Handel sind Confiscation *) der
eifen Waaven, Geld =, Arreststrafe, Unfähigkeit zur Erlangung einer
lten, Handlung , auch Abschaffnng vom Plaße.,
Diese Bestimmungen sind in dem Patente vom 23. August
1809. 1741, der Hofv. vom 8. Jänner 1770, Hofkammerv. vom 24.
Mai 1792 und 23. Juni 1796, und in den Hofberichten vom 24.
Dec. 1801 und 9. Juli 1804 enthalten.
Die Erlassung strengerer Maßregeln zur Hintanhaltung des
Fortbetriebes von Handlungsunternehmungen durch solche Individuen,
dar- welche ihre Handlungsbefugnisse zurückgelegt ha-
hsel: ben, wurde übrigens überflüssig erkannt, indem einerseits die Wach-
samkeit der befugren Handelsleute gegen solchen unbefugren Han-
816, del als das Sicherste zur Hintanhaltung desselben anzusehen ist,
andererseits aber ohnehin Strafgesetze bestehen, die bei vorkommen-
dem- den Fällen in Wirksamkeit zu treten haben.
ctisch Commerz. Hofcommissionsd. vom 13. Mai 1818.
ndels 2) Diese Confiscation der Waaren wird übrigens auch laut Hoffammerd, vom
11. Dec. 1825 , Hofz. 48541 dadurch gemäßigt, daß dafür ein gemäßig-
ter Geldbetrag als Strafe :zum Vortheile der armen Bürgerlade zu er-
legen war.
Die Geldstrafen hLiten nämlich früher in das n,. 5. Justiz Cameral-
Taxamt zu fließen.
t<t Hofd. vom 16, Febr. 1787, Hofd. vom 14. März 1790.
Jet werden sie iu Wien der armen Bürgerlade zugewendet ; die
betretenen Waaren müssen aber auf befugte Art von dem Eigenthümer
wer- verfauft werden.
igten (M 347.
' ge: Gegen Aufhebung von Straferkenntnissen hat der
Zeus Handelsstand kein Recursreht.
das Dem bürgerlichen Handelsstande steht, insofern es sic<'um die
drge: von der Landesstelle verfügte Aufhebung einer von der ersten Instanz
hat. beschlossenen Strafverhängung gegen die betreffenden Individuen
3983. handelt, kein Recursgrecht zu, indem hier die Analogie der besie-
henden Strafgeseße Anwendung findet.
sol- Hofkammerd. vom 12. Nov. 1838, Hofz. 43527 - Rggsz«
; die 66358. |
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