Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

IL. Theil XIV, Abhandlung. 
1V. 
Polizeiaufsicht auf die Handelzsleute, 
S. 348. . 
Wie hierüber zu handeln kommet. H 
Hier wird gehandelt: R 
1. Von Abstellung der Mißbräuche beim Hand elsvex- 
kehre selbst, und 
2. von den Maßregeln zur Erhaltung des Credits 
der Handelsleute. | | 
1. Abstellung der Mißbräuce beim Handels- 
verkfehre. 
S. 349. 
Enthaltung von Betrug. 
„„ Alle jene Kauf- und Handelsleute , die sich bei dem Verkaufe 
ihrer Waaren irgend einen Betrug, oder was immer für eine Bevor- 
theilung zu Schulden kommen lassen , sind mit Schärfe streng nach 
den Geseßen und unnachsichtlich zu bestrafen; auch ist sich dabei 
nicht zu begnügen, hierüber die Anzeige von den Parteien abzuwar- 
ten, sondern zu trachten , dergleichen Fälle selbst zu entdecken, und 
die Betreffenden immer schnell der verdienten Strafe zu untorziehen. 
Hofv. vom 6. Nov, 1810. | 
S. 350. 
"Bestrafung betrügerischer Bestellungen, 
Der Handelsmann, der eine an hierländige Fabrikanten ge- 
machte unwahrhafte Bestellung beibrächte, soll das erste Mal zur 
Erlegung von 50, und das zweite Mal von 100 Ducaten Strafe 
verhalten, das dritte Mal, aber wider selben mit Sperrung seines 
Gewerbes vorgeschritten , somit in jenen Fällen der collidirende Fa- 
brifant sowohl als der Handelsmann nach obiger Richtshnur ohne 
Nachsicht gestraft werden , von welchen Geldbußen , jedoch stets das . 
Drittel dem Denuncianten gewöhnlichermaßen 'abgereicht werden | 
würde. 
Berordnung vom 29. März 1765, 
230
	        
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