Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 251
S. 351.
Warnung der Kaufleute von dem Kaufen von unbe-
kannten Personen.
Der Handelsstand ist gewarnt, von einem Unbekannten oder
Juden fremde verbothene Waaren an sich zu bringen , da gegen
einen solc<en außer den in den Generalien ausgemessenen Strafen
mit Niederlegung des Gewerbes ohne aller Rücksiot verfahren
werden würde.
x Hofd. vom 1. Dec. 1768, 8. 2.
Dießfalls gilt nun auch der Il. Thl. des St. GS.
ts 6. 332.
Gebrauch zimentirter Messereien.
Der Handelöstand soll bei shwerer Strafe mit keinen andern
als zimentirten Wagen und Gewichten verkaufen.
Hofentsc<hl. vom 4. Juli 1772.
S. dießfalls die Abhandlung XV von der Sicherheits - und
Ordnungspolizei.
ä 6. 352.
'ie » "
„e Wie Kaufmannsgewölber beschaffen seyn sollen.
ih Die Kaufmannsgewölber sind so hoc) und licht herzustellen und
ei zu erhalten , daß keine Übervortheilung des Publicums dießflias ein-
vp treten könne.
nd a) Diese Vorschrift ist übrigens durch die gegenwärtige ohnehin sehr zwe:
Nn. mäßige Einrichtung der Verkaufsgewölbe in Wien ganz überflüssig ge
worden.
6. 354.
Warnung vor Vers<wendung.
2: Die Kauflzure, wie auch ihre Weiber, sollen sich der ungezie-
wr menden Pracht und sonst in ihrer Aufsührung alles Luxus um so
fe gewisser enthalren, als im Widrigen nichr nur die Instanzen von
'3 Amtswegen es bei Zeiten abzustellen, sondern auch bei einem sich
iz äußernden Fallimente wider die Männer criminaliter zn verfahren
e hätten.
2 | Auch das Weib , wenn sie an dem Verderben ihres Mannes
q Schuld trägt, und ihm sein Vermögen durch üble Wirthschaft oder
üppige Verschwendung durchzubringen geholfen oder auc ibr Het-
vathsgut , Widerlage odex Paraphernalgut sc<on selbst meistens oder
völlig verzehrt oder durchgebra*t hätte , soll nach Maß der Wexr-
shwendung , der privilegirten und anderü weiblichen Forderungen