Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

2. I. Theil XIV. Abhandlung. 
nac<ß vernünftigem Ermessen des Richters entweder verlustig seyn, 
oder doch sich eines Vorzugsrechtes vor anderen Gläubigern nicht 
mehr zu erfreuen haben. 
Fallitenordnung vom 28. August 1734, Il, S. 3, Handl. 
und Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, 8. 32. 
S. 3553. 
Bestimmungen rücksichtlic<h der betriegerischen Cri- 
den der Handelsleute. vi 
Sovald das Gericht einige Inzichren einer betriegerischen Crida 
vorfindet, bat selbes gleich die Umersuhung vorzunehmen, und bei 
dessen Befund auch die Handlung zu sperren , solche tauglicheren 
Besorgern anzuverrrauen, und den Sculdtragenden der Criminals» 
Inquisition zu übergeben; und sämmiliche dem k.' tk. Appellations- 
gericdte unterzeordnete Justizbehörden wurden angewiesen , daß sie 
die Untersuchung wider die Cridatarien mit mehrerem Ernste und 
Genauigkeit vornehmen , die boshafren , betriegerischen und leicht- 
sinnigen Schuldenmacher den bestehenden Geseßen gemäß, bestrafen, 
und von drei zu drei Monaten sich über den Fortgang und Erfolg 
dieser Untersuchung mit Anzeigung der wider die Schuldigen ver- 
bängten Bestrafung oder über die Ursachen ihrer erklärten Unschuld 
gegen das Appellationsgericht ausweisen s-llen, und wenn gegrünz 
dete Bedenklichkeiten und Zweifel auffallen , daß bei derlei Unter- o! 
suchungen nihr mit der erforderlichen Genauigkeit und Gründlich- w 
keit oder mit Nachsicht gegen die Sculdigen vorgegangen worden 
ist, das Appellationsgericht sic) die Acten vorlegen und darüber 
den Gerichtsbehörden die gebörige Weisung zugehen zu lassen. I 
Fallitenordnung Abrh. IV vom 28. August 1734, Handl. und b' 
Fallitenordnung vom 19. Jänner 1758, S8. 30 und 31, Hofd. u 
d. 9. Justizstelle an sämmliches Appellationsgericht vom 24, August 31 
1795. 6. 
2) Die übrigen Bestimmungen , die in den Fallitenordnungen vom 18, August n 
1734 und vom 10. Oct, 1734 in der Handlungs- und Fallitenordnung k- 
vom 19, Jänner 1758 und in dem Crida-Jnterimale vom 27, Nov. 1758 Y' 
u. s. w.' vorgeschrieben sind, gehören auf den Rechtsweg und nicht f 
in den Umfang dieser Abhandlung, wobei nur zu bemerken kommt, ; 
daß gegenwärtig, wo die Hyfeommission in Justizgesezsachen no< damit e? 
beschäftigt ist, in Beziehung auf eine größere Beschleinigung in Behand- b' 
lung der Concursverhandlungen und auf strengeres Verfahren gegen in J 
Concurs verfallende Handelsleute und Fabrifanten in dem Handelegeseßz - 
buche, so wie in der Gerichts- und Concursordnung, Alles, was das Geseß 
vermag , zu leisten, es vor der Hand bei den über diesen Gegenstand be- 
reits bestehenden Vorschriften einstweilen sein Bewenden haben solle, um 
durch mittlerweilige Verfügungen d,- dießfälligen Bearbeitung der Hof- 
commission nicht vorzugreifen. 
Commerz, Hofd. yom 13. Mai 1818, und 19. Jänner 1819. 
-I2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.