Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 19 
e er 1811 stand und die mit demselben sich ergebenden Veränderungen mit Be« 
n W. W. ziehung auf den Werth einzuschalten , und so auch alle hierauf sich 
19 Statt, beziehenden Pfandschaften ordentlich einzutragen, 
reguliren. Hofkzld. vom. 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12, März 1795, 
) - Rgg8z. S. 3. 
. . Auch in Wien hat der dortige Magistrat nur über die-in sei- 
preises „eis nem Jurisdictionsbezirfe vorkommenden verkäuflihen Gewerbe das 
Anzutretch» vorgeschriebene Vormerkprotocoll zu führen ; er wurde daher mit 
't wird, Rggsd. vom 23. Jänner 1834 , Rggsz. 3174 angewiesen , die in 
DEIME seinem Protocolle bereits vorkommenden verkäuflichen Gewerbe in 
andern Jurisdictionsbezirfen aus demselben zu scheiden, und die Auf- 
49023, nahme dieser so wie alle noch protocollirten Gewerbe dieser Gattung 
: aus andern Bezirken in das vorgeschriebene Vormerkprotocoll der be- 
Preis - als treffenden Obrigkeit, die ohnehin zur Führung der Protocolle nach 
en obigen Rggsc. verpflichtet ist, zu überlassen. 
14822) Da aüuc< Innungen in Wien sol<he Vormerkbücher führten , 
wurde der dortige Magistrat mit Rggsd. vom 24. Oct. 1818, Z. 
41347 angewiesen, sänimtliche gesekwidrig bei den Innungen 
geführten Protocolle zu übernehmen ; er ist aber auch berechtigt, die 
: übliche Vormerktaxe ?) und Gebühren noch fernerhin abzunehmen. 
erbe ud Hofents<l. vom 20. Febr. 1795, Rggsc. vom 12. März 
x hats "on 1795, S- 6, Rggsd. vom 24. Oct. 1818, Rggs8z« 41347. 
a) Hierher gehören in Wien die kammergütischen und cessionarischen Gewerbe. 
Kammergütische Gerechtigkeiten, auch Kammerhändel, sind solche, 
Gewerbes welche durch besondere Bewilligungen als frei verkäuflich erflärt und beim 
Wiener städtischen Grundbuche als solche in einem eigenen Protocolle ein- 
getragen sind. Kein neues darf entstehen , und sie dürfen nur auf die 
Hälfte des Werthes verschuldet werden, 
Hofb. vom 18. Sept. 1773 , Nggsd. vom 29. Sept, 1773 , Nggsd. 
vom 26. Nov. 1813 , 27. Jänner 1814, Hoffzld. vom 7. März 1831, 
SEEN Hofz. 5052, Nggsz. 15206, 
ar keinem Cessionarisch e Gerechtigkeiten sind gleichfalls bei vem magistra- 
inder über- tis<en Grundbuchs - und Steueramte in eigene Protocolle als solche ein? 
» mir wel- getragen, und vermöge allerh. Entschl. vom 21. Oct. 1826 und 12, Jän» 
kann , die ner 1830 ist kein Unterschied mehr zwischen cessionarischen und den übriz 
- gen verkäuflichen Gewerben, so daß die noch in dem Negierungsbeschluß 
en indein vom 2. Juli 1790 vorfommende Vormerkungsfähigkeit solcher cessiona1i- 
) auch nicht schen Gewerde aufgehoben ist. 
N un R3gd. vom 24, Jänner 1834, Nggsz. 3550. 
12. März Damit ist übrigens der Begriff einer sogenannten concessionarischen 
8, Rg98z. Bierschanksgerechtigkeit (S. 8. 7) nicht zu vermengen , welche lezte sich 
auf das dem Wiener Bürgerspitale ehemals zugestandene Monopol zur 
ber ordent- Biererzeugung und zum Bierausschanke gründet, vermög welchem das 
erkäuflichen Bürgerspital gewissen Hausbesizern die Erlaubniß des Bieraussc<hankes auf 
Besit- eigene Rechnung gegen Entrichtung eines jährlichen Bestandgeldes ertheilte, 
der Desik welche Erlaubniß auf Ansuchen eines neuen Nachfolgers im Haupltbesike 
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