Bon dem Gewerbs- und Handelswesen. 235
Ei Übrigens ist derjenige , der eine Handlung aufgegeben hat,
1. wenn er nachher als Gesellschafter in eine andere Handlung eintreten
will, bei dem Umstande, daß der Eigenthümer dieser Handlung ohne-
hin den Fond ausgewiesen haben mwß , keineswegs , sey er dffent-
licher Gesellschafter oder nicht, zu einer besonderen Fondsausweisung
zu verhalten.
Hoffammerd. vom 18. Auzusi 1806.
je: Wie dießfalls hinsichtlich der Handlungen , die in Concurs ge-
ei rathen sind , wobei aber ein geringerer als 12*/, Verlust erfolgte,
ns vorzugehen ijt , kommt oben vor.
ei S. 360.
TE
en Handelswitwen,
8 - Bei anscheinender Ermänglung des institutmäßigen Fonds, im
bs Falle einer an eine bürgerliche Handlungswitwe erb-
li< gediebenen Handlung sollen, da auf die Sicherstellung des
Handlungsfondes in allen jenen Fällen nothwendig gesehen werden
muß, wo es um Abänderung der Firma zu thun ist, die Umstände
- einer sol<en Handlung, bevor selbe auf eine Wirwe um-
02 geschrieben wird, einigerinaßen untersucht, und bei etwaiger
Veroffenbarung eines mißlih<en Standes der Bedacht auf die Ergän»
zung des Fonds genommen werden.
ür Hofentschl. vom 11. Jänner 1760.
R Bei Überreichung jeder Abänderung der Firma auf die Witwe
ist darauf zu sehen, ob bei dieser Handlung ein Cavent für die Rich-
tigstellung des Fonds gutgesprochen habe, auch ob nicht etwa der Fond
mittelst der aus demselben bestrittenen Leichenkosten, dem sicher ge?
stellten und abgefertigten Erbtheile der Kinder den abgeführten Legaten,
oder bezahlten in die Handlung nicht gehörigen Passivschulden ge-
s<wächt worden sey oder nicht. In beiden Fällen hätte der Cavenx
ir ein neues Cautionginstrument einzulegen , oder aber die Witwe den
Abgang aus eigenen Mitteln oder sonst dur< Bürgschaften zu erseßen.
H Allenfalls ist sie zu erweisen s<huldig, daß der Handlungsfond unge-
er achtet aller gepflogenen Richtigkeit dennoch übrig verbleibe.
Wenn hingegen keiner dieser Umstände vorwaltet , die Witwe
ihre Handlung mit Last und Vortheil übernimmt, und diese Hand-
lung sich aufrecht befindet, so kann ihr selbe übergeben , und die Ab-
änderung der Firma bewilligt werden.
Überhaupt ist aber in allen diesen Fällen mit aller Behut-
E samkeit vorzugehen.
T- Allerh. Entsc<hl. vom 11. Jänner 1762, Commerz. Confes-
sionsverordnung vom 8. Nov. 1268.