258 I. Theil XIV. Abhandlung.
ventions-Münze no< nicht öffentlich kund gemac<t war, waren übri-
gens auch nur zum Ausweise des vorgeschriebenen Fondes in Wie-
ner-Währung zu verhalten ; dagegen hatten diejenigen, die nach
der Bekanntmachung der gedachten allerhöchsten Entschließung das
Handlungsbefugniß angesucht hatten, den festgesezten Fond in
Cony. Münze darzuthun.
Hofd. vom 8. Juni 1827, Hofz. 22037 , Rggs8z. 39302. .-*
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S. 365.
a4 ß, Ausweisung mit öffentlichen Privatobligatio- ,
nen, Waaren und sonstigen Effecten. IG
Bei Ausweisung der Fonds können die öffentlichen Staatspa- woh
piere nicht für voll, sondern nur in dem ausgemittelten Börsen- obw«
werthe angenommen werden , da alle bürgerlichen Rechnungen und
alle richterliben Rechtssprüche auf die Art vollführt werden.
Hierbei sollen die Lortogewinnste und die sogenannten Dona-
tionen von dem Rabath und dem Waarenlager, nicht Statt baben. :
Hofd. vom 30 Jänner 1769. .
Bei ausständigen Privatforderungen muß die AÄchtheit der
Sculddocumente und die Nichtigkeit der Forderung ins Klare ge- .
set werden. Ist diese erhoben, so ist weiter nothwendig, daß die bilat
Forderung entweder gesekmäßig versichert oder der Schuldner ein Inst
aufrechter Handelsmann sey. gebe!
Hofkammerd. vom G. Sept. 1804. ' unpq
Soll endlich der Handelsfond durch Waaren oder andere Ef-
fecten ausgewiesen werden, so ist nicht bloß der Werth derselben
zu erheben / sondern es muß auch hervorkommen, daß vieselben ein
unbelastetes Eigenthum dessen sind , dem der Fond obliegt. '
S. 366.
Welche Eigenschaften ein Cavirender haben muß.
Bei Cautionen hat das Mercantil = und Wechselgericht jedes- geste
mal zu erheben, ob der Cavent ledigen oder verheirarheten Stan-
des sey , und in diesem leßten Falle von der Ebewirtbin desselben zi
die Erklärung, daß sie gegen die von ihrem Ehewirthe geleistete Out
Caution nichts einzuwenden habe, wie auch ein Certiorations-In-
strument, daß sie, so lang diese Caution haften wird, solche nicht davo
ansprüchig machen wolle, abzufordern. cant
Rggsv. vom 25. April 1780. tigte
a) Die Caution, die ein Dritter für den Handelsmann zur Ergänzung des Capi
von ihm auszuweisenden Fonds leistet, geschieht entweder durch Waa- zum
renpfändung vder dur< Bürgschaft.
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