260 TL. Theil XIV. Abhandlung.
in jenem Falle herausnehmen- könne, wenn bei der zu Ende je- bald
des Jahres. gezogenen. Bilanz ein über 6*/, steigender reeler Ge: Unte
winn sich klär und richtig zeigt, und 'falls auch ein Darleiher oder ausn
Compagnon von dem gegenwärtig etwa vorhandenen ergiebigen Ge- gelei
winne ein Mehreres als gedachte 6*/, herausnähme , wären sie mögl
dieses Übermaß der Raggion , bei künftig sich äußerndem Abgange sche «
zu ersetzen schuldig. den
Fallitenerdnung vom 18. August 1734, 1. Abschnitt 1--3' id
Erstens Nr. 10.
6. 370.
Was bei der Fondsausweisung überhaupt dargethan
: werden muß.
Sowohl der neue Handlungswerber als sein zur Errichtung (Hot
des Unternehmens hergestellter Darleiher oder Gesellschafter Prin
müssen glaubwürdig darthun , daß der Betrag eines jeden Einlags- z: E
betrages wirklich vorhanden, auch in der That frei sey, und, doc<
ohne Beeinträßtigung anderer Gläubiger, eingelegt werde. das *
Eod. S. 10. dem
Zur Beibehaltung einer. guten Ordnung hat übrigens das SION
Meicantil - und Wechselgericht entweder den Inhaber der Handlung ist
allein, das - Societätscapital oder aber jeden seiner Gesellschafter Gläu
das ihn betreffende Einlagsquantum in gszeparato regliter auszu- darge
weisen , zu verhalten. einge
Verordnung vom 17. Jänner 1769. un
eyn,
6.:371. Stra
Vorsichten bei Fondsausweisungen.
Doch sind vorgezeigte und ächt befundene Forderungen nicht weiter mehr zu
untersuchen.
Zur Beseitigung, daß nicht falsche Unterschriften, Wechsel
u. dgl. bei den Fondsausweisungen unterschoben werden, sollen
künftig über die Schenkungen , Bürgschaften , Privatschuldscheine fonde
und Wechsel, welche vorgelegt werden, immer vorläufig die Aus- und |
steller derselben ihrer Richtigkeit wegen vernommen werden ; wenn Vors
aber selbe nicht anwesend wären, so sind diese Insirumente und
Seine durc< die Obrigkeit der Aussteller oder dur< andere accre-
ditirte mit solchen in Geschäften stehenden Handlungshäusern wegen der Fond!
Richtigkeit der Firma bestätigen zu lassen, damit allen Verfälschun- diese
gen vorgebeugt werde. ist .
Verordnung vom 7. März 1788. dei
Die vorgezeigten und ächt befundenen Forderungen, mitte!
welche jener. besit, der den Fond auszuweisen hat, sind jedoch , so-