Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

260 TL. Theil XIV. Abhandlung. 
in jenem Falle herausnehmen- könne, wenn bei der zu Ende je- bald 
des Jahres. gezogenen. Bilanz ein über 6*/, steigender reeler Ge: Unte 
winn sich klär und richtig zeigt, und 'falls auch ein Darleiher oder ausn 
Compagnon von dem gegenwärtig etwa vorhandenen ergiebigen Ge- gelei 
winne ein Mehreres als gedachte 6*/, herausnähme , wären sie mögl 
dieses Übermaß der Raggion , bei künftig sich äußerndem Abgange sche « 
zu ersetzen schuldig. den 
Fallitenerdnung vom 18. August 1734, 1. Abschnitt 1--3' id 
Erstens Nr. 10. 
6. 370. 
Was bei der Fondsausweisung überhaupt dargethan 
: werden muß. 
Sowohl der neue Handlungswerber als sein zur Errichtung (Hot 
des Unternehmens hergestellter Darleiher oder Gesellschafter Prin 
müssen glaubwürdig darthun , daß der Betrag eines jeden Einlags- z: E 
betrages wirklich vorhanden, auch in der That frei sey, und, doc< 
ohne Beeinträßtigung anderer Gläubiger, eingelegt werde. das * 
Eod. S. 10. dem 
Zur Beibehaltung einer. guten Ordnung hat übrigens das SION 
Meicantil - und Wechselgericht entweder den Inhaber der Handlung ist 
allein, das - Societätscapital oder aber jeden seiner Gesellschafter Gläu 
das ihn betreffende Einlagsquantum in gszeparato regliter auszu- darge 
weisen , zu verhalten. einge 
Verordnung vom 17. Jänner 1769. un 
eyn, 
6.:371. Stra 
Vorsichten bei Fondsausweisungen. 
Doch sind vorgezeigte und ächt befundene Forderungen nicht weiter mehr zu 
untersuchen. 
Zur Beseitigung, daß nicht falsche Unterschriften, Wechsel 
u. dgl. bei den Fondsausweisungen unterschoben werden, sollen 
künftig über die Schenkungen , Bürgschaften , Privatschuldscheine fonde 
und Wechsel, welche vorgelegt werden, immer vorläufig die Aus- und | 
steller derselben ihrer Richtigkeit wegen vernommen werden ; wenn Vors 
aber selbe nicht anwesend wären, so sind diese Insirumente und 
Seine durc< die Obrigkeit der Aussteller oder dur< andere accre- 
ditirte mit solchen in Geschäften stehenden Handlungshäusern wegen der Fond! 
Richtigkeit der Firma bestätigen zu lassen, damit allen Verfälschun- diese 
gen vorgebeugt werde. ist . 
Verordnung vom 7. März 1788. dei 
Die vorgezeigten und ächt befundenen Forderungen, mitte! 
welche jener. besit, der den Fond auszuweisen hat, sind jedoch , so-
	        
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