Von dem Gewerbs- umd Handelswesen. 261
e je- hald deren Aussteller ein aufrechter Handelswann ist, keiner weitern
Ge: Untersuchung zu unterziehen , indem sonst bei jedem bei der Fonds-
oder ausweisung vorgezeigren fremden Wechsel dieselbe Untersuchung ein-
Ger geleitet werden müßte , welches „jedoch bei fremden Wechseln nicht
| fie möglich istz da hingegen, wenn diese Untersuchung nur auf inländi»
ange she Schuldner angewendet werden wollte , dieses ein dem öffentli-
hen Credite des Handels sehr nachtheiliges Bekenntniß wäre , als
4% ob dieselben weniger vertrauungswerth als die fremden Briefe seyen.
Hofkammerv. vom 6. Sept. 1804, Rggs8v. vom 25. Sept. 1804.
S. 372.
ban Verboth fingirter Ausweisung.
Eine fingirte Ausweisung des Fonds ist niemals gestattet
tung (Hofv. vom 30. Jänner 1769) ; und in diesem Falle sind sowohl der
"ter Principal, als die mit ihm etwa collidirenden Interessenten, wenn
([ags- z- B. der Principal mit vorgegebenen eigenen Mitteln, welche er
und, doch von anderen heimlich entlehnt hat, 'oder sonst no< schuldig ist,
vas Mercantilgericht hintergehts- oder, wenn derjenige, welcher zu
dem Ende dem angehenden Handelsmanne wissentlih und per collu-
das gionem darleiht/ oder wenn der Gesellschafter anderwärts verschuldet
lung ist, sammtlich als Betrieger zu achten, und sollen nicht allein den
after Gläubigern wegen der zur Errichtung des Geschäftes per collusionem
18zu- dargeliehenen Summe zu gesc<weigen, wenn selbe reel gar nicht wäre
eingelegt worden, oder die Einlage gegen den Inhalt der Falliten-
orbnung heimlich herausgezogen wurde, gleichwohl verbunden
seyn , sondern auch bei dem sich mithin äußernden Verluste mit
Strafe nach vernünftigem Ermessen des Richters angesehen werden.
Fallitenordnung vom 18. August 1734, TI. 5. 10.
hr zu S. 373.
echsel Fondsausweise sollen nicht beschworen werden.
ollen Die Handlungswerber sollen zur Beschwörung ihres Handels-
heine fondes nicht angehalten werden (Allerh, Res. vom 4. Oct. 1773),
Au und das Mercantil- und Wechselgericht hat sic) genau nach dieser
beit Vorschrift zu benehmen.
und Verordnung vom 25. Jänner 1780.
1Cere- Die Einführung eines von dem Aussteller der Zeugnisse bei
4 der Fondsausweisungen abzulegenden Juramentes hat nicht Statt, da
hun- diese Art der Beweisführung so wenig als möglich zu. vervielfaltigen
ist, und die Nothwendigkeit einer solchen Beweisführung in derglei-
wen Fällen nicht erheisc<t, wo gemeine und überzeugende Beweis-
zen, mittel übrig bleiben.
je Hofd. vom 26. März 1804.