Full text: Oesterreichs Gewerbe und Handel in politisch-administrativer Beziehung systematisch dargestellt und mit fortwährender Hinweisung auf die erlassenen Gesetze und Verordnungen (4,2, 1. Theil)

LI. Theil XIV. Abhandlung. 
erneuert wurve, Das Ne<t zur Ertheilung solcher Concessionen wurde 
dem Bürgerspitale mit Hofd. vom 17. Oct. 1805 abgenommen , und die 
früher concessionarischen Bierschankgerechtigkeiten haben nun nur die Eigen- 
schaft persönlicher Gewerbe. 
Hoffkzid, vom 18. Nov, 1825, Hofz« 34251, Nggs8z. 59540. 
6. 21. Ab 
Criterien verkäuflicher Gewerbe, a 
Ein Gewerbe, welc<es auf keinem Hause förmli< radicirt 18 
ist, muß, um für verkäuflich zu gelten : ein 
a) schon vor dem Jahre 1775 bestanden haben; hin 
b) schon vor diesem Normaljahre unter einem Privatrehts- übe 
ritel von einem Besißer auf den andern , und ist 
6) mit obrigfeitlicher Bestätigung übertragen worden seyn, bes 
und alle diese Umstände müssen, insofern einzelne Gewerbe nicht schon 
eine nach besonderer Erhebung erfolgte Bestätigung der Verkäuflich- 
keit von Seite der Landes - und Hofstelle aufstellen können, dar- pre 
gethan werden. mu 
Hofentschl. vom 31. März 1808, Rggs. Int. vom 15. April Ha 
1808. un 
Zur Verkäuflichkeit eines Gewerbes ward verordnet, daß ein fes 
Gewerbe vor dem Normaljahre 1775 abgesondert vom Hause ab, 
übertragen worden ist. un 
Hofkzld. vom 29. Dec. 1836, Hofz. 33201 , Rggsz« 600 fal 
vom Jahre 1837, Hofkld. vom 11. Mai 1837 , Hofz. 10904, sch 
Rg8s8z« 28534 und Hofkzld. vom 6. April 1838, Hofz. 7436, 
Rg88z. 21930. 
Wird jedoch der dem Hause abgesonderte Bestand derWer- G; 
Fäuflichfeit des Gewerbes auf eine andere Weise erwiesen , der 
so ist dessen abgesonderter Verkauf so wie ein besonderer Werth- 
anschlag nic<t nothwendig , um das auf einem Hause betriebene 
Gewerbe als verkäuflim zu "erkennen. vo 
Allerh. Entsc<l. vom 26. Nov. 1839, Hofkammerd. vom ent 
9. Dec. 1839, Hofz. 51676, R93g8z. 71899. we 
Da nun aber die bloße pachtweise Übertragung eines Gewerbes, fu 
wodurch nur die zeitweilige Benüßung abgetreten wird, jenen ge- vo 
sehlichen Bedingungen nicht entspricht, so können wiederholte Be- 
standverlassungen , wenn auch die obrigkeitliche Genehmigung nach- 
gewiesen wäre, keineswegs als ein Beleg der verkäuflichen Eigen- G. 
schaft eines Gewerbes gelten. un 
 Hoffkzld. vom 15. Jänner 1835 , Hofz. 1116, Rggsz. 3968. N 
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