Von dem Gewerbs- und Handelswesen. 22€
6. 377.
iar Unterschied bei Weibersprüchen.
Rücksichtlich dieser Weibersprüche ist ein Unterschied :
) nur a). zwischen Handlungswerbern , die bereits verheirathet
esche: sind / und |
efug: bb) jenen, die erst nac< erlangtem Handlungsbefugnisse
n sol- heiratben.
- und
z Be- 6. 378.
ndes« ad 3) Bei verheiratheten Handlungswerbern.
Wann der Handlungswerber schon verehelicht ist, soll dessen
Weib vor das Mercantilgericht gefordert, die Ehepacten sollen allda
untersucht, und das Weib, wo möglich dahin vermocht werden, daß
sie entweder außer dem Geschäfte ihre Sicherheit nehme, oder aber
ger einen Theil ihres Vermögens auf Gewinn und Verlust als Gesell»
s<hafterin in die Handlung lege , mithin einen schriftlihen Revers
cane von sich stelle, und bei dem Mercantilgerichte einlege, daß sie ihre
obschon privilegirten Heirathssprüche bei der Handluug so lange nicht
nerd fordern wolle, bis nicht gesammte Handlungsglaubiger befriedigt sind.
: Fallitenordnung vom 28. August 1734, [, 5. 12, und 19.
er Jänner 1758 , S8. 14, 23.
26.
ee 6. 379.
nun: Was zu geschehen hat, wenn das Weib mit ihren
doch Weibersprüchen nicht nachstehen will.
2: Sollte nun das Weib hierin nicht nachstehen, sondern sich mit ihren
weiblichen Sprüchen an das Geschäft halten, und andern Handlungs-
gläudigern vorgehen wollen , so wäre das dergestalt belastete Vermö-
gen für keinen richtigen Fond zu achten , noch bei dem Mercantilge-
richte als eine reelle Einlage anzunehmen, außer es könnte der Hand»
b- (ungswerber zeigen / daß er über die freie und unbelastet gegebene
Einlage no< andere Mittel besiße , und damit sein antretendes Ge-
| scvaft mehr zu unterstüßen gedenke, in welchem Falle dem Weibe
„daß nach Maß solcher Mittel, die er über die Weibersprüche in der Hand-
1ubi- lung verwendet, einige Priorität vor anderen Handlungsgläubigern
rgte- zugestanden werden mag , jedoch anders nicht, als.wenn selbe außer
; dem zugebrachten Heirathsgute keine andere Mittel zu ihrer Witwen-
98 , versorgung hätte , und das Mercantilgericht fände, daß besagtes Hei-
ratbsgut und die etwa vorgeschriebene Widerlage mit den Kräften des
Geschäftes im Verhältnisse steht - folglich den Handlungsgläubigern,
8